Muss die Apotheke PTA einen Parkplatz stellen?
Zugegeben, angesichts der aktuellen Benzinpreise, absolvieren einige Angestellte den Arbeitsweg lieber mit dem Fahrrad anstatt mit dem Auto. Doch besonders in der kalten Jahreszeit ist der Pkw meist die bequemere Option. Wäre da nur nicht die lästige Parkplatzsuche. Oder muss die Apotheke PTA einen Parkplatz zur Verfügung stellen?
Vor allem auf dem Land kommen viele Kolleg:innen um das Auto nicht herum, um die Apotheke zu erreichen. Doch nicht immer finden sich in der Nähe auch Parkmöglichkeiten und so kann der morgendliche Weg zur Arbeit zum Spießrutenlauf werden. Wertvolle Zeit würde es dagegen ersparen, wenn die Apotheke einen Parkplatz zur Verfügung stellen würde. Aber besteht dazu eine Pflicht?
Apotheke muss keinen Parkplatz stellen
Generell gilt: „Ein Chef ist nicht verpflichtet, Mitarbeitern Parkplätze anzubieten – es sei denn, der Arbeitsplatz ist in zumutbarer Zeit nur mit dem Auto oder Motorrad erreichbar und sonst weit und breit kein Parkplatz verfügbar“, heißt es von Stiftung Warentest unter Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Bietet der/die Chef:in trotzdem Parkmöglichkeiten an, zählt dies als „Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“, wie die Treuhand Hannover informiert. Der kostenlose Parkplatz muss also nicht in der Steuer aufgeführt werden – egal ob dieser zur Apotheke gehört oder von der Apothekenleitung angemietet wurde. „Die Überlassung von Parkmöglichkeiten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer wird generell nicht besteuert.“
Übrigens: Der/die Chef:in entscheidet auf seinem Parkplatz, welche/r Mitarbeiter:in wo parkt.
Erstattung von Parkkosten ist steuerpflichtig
Gibt es keinen Parkplatz für Mitarbeitende, kann die Apothekenleitung ihnen dennoch entgegenkommen, beispielsweise durch Übernahme der Parkkosten. Die entsprechende Summe der Erstattung müssen Angestellte allerdings versteuern. Denn dann handelt es sich der Treuhand Hannover zufolge um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, weil die „Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Arbeitnehmer“ erfolgt und nicht nur im Interesse von Arbeitgebenden. Die Parkkosten können PTA und andere Angestellte ebenfalls nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, weil dies bereits mit der Entfernungspausche abgegolten ist.
Anders verhält es sich, wenn der/die Chef:in sich nur an den Kosten beteiligt. „Bei einer verbilligten Überlassung von Parkmöglichkeiten ist der Vorteil bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei.“
Achtung: Parkkosten dürfen nicht vom Gehalt abgezogen werden, sondern müssen zusätzlich gezahlt beziehungsweise erstattet werden. Andernfalls handelt es sich um eine schädliche Gehaltsumwandlung, die für Arbeitnehmende keine steuerlichen Nachteile hat.
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