Bevor der Arbeitstag in der Apotheke beginnt, heißt es für viele Kolleg:innen: Arbeitskleidung an. Und dazu gehört oftmals auch das Anlegen eines Namensschildes. Aber muss das überhaupt sein? Müssen PTA Namensschilder tragen?
Ob nur der Nachname, Vor- und Nachname oder sogar noch die Berufsbezeichnung: Namensschilder gehören für PTA und andere Apothekenmitarbeitende meist dazu, denn dies ist von vielen Chef:innen gewünscht. Dabei handelt es sich jedoch um persönliche Daten, die die Kolleg:innen von sich preisgeben, und zwar nicht nur gegenüber der Apothekenleitung oder dem Team. Denn: „Indem Namen auf der Arbeitskleidung stehen, erhalten Kunden davon Kenntnis. Insoweit handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über Beschäftigte, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO beurteilt“, heißt es von der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen.
Zulässig ist dies demnach nur, wenn der/die Chef:in berechtigte Interessen für die Datenverarbeitung hat. Zum Beispiel, damit Kund:innen einen persönlichen Bezug zu dem/der Kolleg:in haben, ihn/sie direkt ansprechen und sich bei Bedarf auch namentlich über ihn/sie beschweren können. Dabei dürfen jedoch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Beschäftigten nicht überwiegen beziehungsweise verletzt werden.
Namensschilder: PTA müssen nur Nachnamen preisgeben
Insbesondere, wenn die Apothekenleitung darauf besteht, dass der vollständige Name anstelle von „Fr. XXX“ oder „Hr. YYY“ auf dem Schild zu lesen ist, ist jedoch Vorsicht geboten. Denn dann besteht die Gefahr, dass Dritte sich anhand dessen weitere Informationen über die Kolleg:innen verschaffen und sie womöglich auch im Privatleben belästigen oder die Daten weitergeben. „Auch sind anhand dieser Daten und Recherchen im Internet Profile über die betroffenen Personen möglich (Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 06.10.2015 – C-362/14). Dies kann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten verletzen“, so die Bremer Datenschutzbeauftragte weiter. In diesem Fall wiegen die Interessen der Angestellten somit meist schwerer als die betrieblichen Belange.
Hinzukommt, dass laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Prinzip der Datenminimierung gilt. Das bedeutet, selbst wenn die Erhebung und Weitergabe der Daten betriebsbedingt wichtig ist, muss sie auf den kleinstmöglichen Anteil beschränkt werden.
Merke: Chef:innen dürfen demnach nur auf Namensschilder für PTA und andere Mitarbeitende bestehen, die den Nachnamen enthalten. Dafür braucht es keine Einwilligung. Soll auch der Vorname zu lesen sein, ist in der Regel eine freiwillige Zustimmung der Angestellten notwendig.
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