Du kennst es: Kaum steht die Mittagspause an und du willst die Apotheke verlassen, um kurz verschnaufen zu können, kommt mitunter die Bitte von der Apothekenleitung, auf dem Weg schnell etwas für ihn/sie zu erledigen. Doch müssen PTA solche Botengänge für den/die Chef:in überhaupt übernehmen?
Generell gilt: Zwar können Chef:innen festlegen, wann Angestellte ihre Pausenzeiten in Anspruch nehmen können, aber nicht das Wie und Wo. Die Pause muss also zur freien Verfügung stehen und die Apotheke darf währenddessen auch verlassen werden, wie es im Bundesrahmentarifvertrag geregelt ist. Und was gilt, wenn der/die Chef:in Angestellte darum bittet, unterwegs schnell etwas für ihn/sie zu erledigen, beispielsweise zur Post zu gehen oder ähnliches. Dürfen sich PTA weigern, in der Pause Botengänge zu übernehmen? Ja, denn andernfalls handelt es sich nicht um Pausen-, sondern um Arbeitszeit.
Keine Arbeitsaufträge in der Pause
„Eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 4 ArbZG) liegt nur dann vor, wenn
1. die Ruhepause mindestens 15 Minuten beträgt und
2. die Beschäftigten über diese Zeit frei verfügen können und
3. der Zeitpunkt der Ruhepause bzw. zumindest ein Pausenkorridor innerhalb der die Ruhepause liegt (z.B. bei Pflegeberufen), vor Aufnahme der Arbeitsschicht festliegen“, heißt es vom Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen.
Ist eine der der Bedingungen nicht erfüllt, ist nicht von einer ordnungsgemäßen Pause die Rede. Im Fall von Botengängen für den/die Chef:in können Angestellte beispielsweise nicht frei über ihre Zeit verfügen.
Doch damit nicht genug. Auch abseits von Erledigungen für den/die Chef:in müssen PTA in der Pause nicht für mögliche Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen oder erreichbar sein. „Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar.
Botengänge gehören nicht zum Aufgabenfeld
Hinzukommt, dass Angestellte in der Regel lediglich zur Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten herangezogen werden können. Zu den Aufgaben von PTA gehört die Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten wie die Beratung, die Rezepturherstellung sowie die Prüfung von Arznei- und Hilfsstoffen. Arbeitsfremde Aufgaben, die kaum etwas mit der eigentlichen Tätigkeit zu tun haben wie Botengänge oder das generelle Putzen in der Apotheke zählen dagegen in der Regel nicht dazu – auch nicht während der Arbeitszeit.
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