Ein Social Media-Auftritt wird auch für Apotheken immer wichtiger. Stichwort Kundengewinnung. Doch auch privat geht für einige Kolleg:innen ohne Facebook, Instagram oder TikTok nichts. Andere sind dagegen skeptisch und möchten öffentlich nicht zu viel von sich preisgeben. Aber darf der/die Chef:in darauf bestehen, dass PTA bei Social Media aktiv sind, um für den Apothekenaccount zu werben?
Fast neun von zehn Deutschen sind in den sozialen Netzwerken aktiv und verbringen dort im Schnitt knapp 1,5 Stunden pro Tag, wie der Digital 2022 Report von We Are Social Deutschland zeigt. Doch während der/die Durschnittsbürger:in gleich fünf Social Media-Accounts hat, verzichten andere lieber komplett darauf. Blöd nur, wenn sogar die Apotheke bei Facebook und Co. angemeldet ist und auch die Mitarbeiter:innen zur Werbung aufruft. Aber ist das überhaupt erlaubt und müssen beispielsweise PTA bei Social Media aktiv sein?
Social Media-Auftritt: Pflicht oder Kür für PTA?
Es kommt darauf an. Generell geht es Arbeitgebende nichts an, was ihre Angestellten im Privatleben tun oder lassen. Denn das Direktionsrecht des/der Chef:in umfasst nur den beruflichen Bereich. Ob du privat auf Instagram und Co. unterwegs bist, kann der Apothekenleitung also egal sein.
Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn deine Tätigkeit in der Apotheke die Nutzung von sozialen Netzwerken miteinschließt. Bist du zum Beispiel neben deiner Tätigkeit als PTA auch für den Social Media-Auftritt der Apotheke verantwortlich, kann der/die Arbeitgeber:in dich auffordern die entsprechenden Kanäle auch zu nutzen. Mehr noch: Er/sie kann sogar festlegen, wie du dies zu erledigen hast. Wichtig ist jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung auch im Arbeitsvertrag aufgenommen wird, informiert der Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen (BDU).
Und was ist, wenn du bereits einen Social Media-Auftritt hast? Musst du über deine Accounts auch Beiträge der Apotheke liken oder teilen? Generell gilt: Dazu zwingen, mit deinem privaten Account Werbung für die Apotheke zu machen, kann dich der/die Chef:in nicht.
Achtung: Wirst du gefragt und erklärst dich grundsätzlich damit einverstanden, auch berufliche Beiträge über deinen privaten Account zu verbreiten, kann der/die Vorgesetzte dir vorgeben, was, wann und wie oft dies geschehen soll. Denn dann handelt es sich um dienstliches Verhalten, wie der BDU klarstellt.
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