Der Oktober neigt sich dem Ende und das bedeutet, dein Konto wird aufgefüllt. Denn mit dem Monatsende steht auch die Gehaltszahlung an. Aber muss das Gehalt überhaupt zum Monatsende gezahlt werden oder sind Abweichungen möglich?
Wann das Gehalt gezahlt werden muss, ist in § 614 Bürgerliches Gesetzbuch „§ 614 Fälligkeit der Vergütung“ geregelt. Demnach muss der Lohn „nach der Leistung der Dienste“ entrichtet werden. „Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“ Das bedeutet: Wurde im Arbeitsvertrag – wie meist üblich – eine monatliche Vergütung festgelegt, muss diese auch jeden Monat erbracht werden, und zwar zum letzten Tag des Monats.
PTA-Gehalt wird nachträglich gezahlt
Aber gilt das auch für Apothekenmitarbeitende? Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) liefert die Antwort. In § 17 heißt es dazu: „Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt nachträglich, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.“ Für PTA muss das Gehalt also ebenfalls zum Ende jeden Monats gezahlt werden. Du gehst mit deiner Arbeit demnach in Vorleistung und wirst erst nachträglich dafür vergütet.
Ausnahmen gelten, wenn dein Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung dazu eine abweichende Regelung vorsieht, beispielsweise dass der Lohn bereits eine Woche vor Monatsende oder zur Monatsmitte gezahlt wird oder der/die Chef:in womöglich sogar in „Vorkasse“ geht und zu Beginn des Monats überweist. Alternativ können Arbeitgebende und Arbeitnehmende sich auch auf einen festen Zahlungstermin einigen, zu dem das Gehalt gezahlt werden muss, zum Beispiel jeweils zum 27. eines Monats.
Übrigens: Neben dem reinen Lohn muss der/die Arbeitgebende dir außerdem eine entsprechende Abrechnung zur Verfügung stellen, und zwar „unter Anführung des Entgeltes einschließlich der gewährten Sachbezüge sowie der einzelnen Abzüge“, wie der BRTV klarstellt.
Und was gilt, wenn der/die Chef:in zu spät zahlt? Generell gilt: Der Verzug beginnt ab dem Folgetag. Entstehen PTA dadurch finanzielle Schäden, etwa weil die Miete oder andere fällige Zahlungen nicht getilgt werden können, kann Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem/der Arbeitgeber:in bestehen.
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