Mit Urlaubsgeld zum Tarifniveau?
Rund jede/r fünfte PTA darf sich über Urlaubsgeld freuen und erhält dadurch abseits des regulären Gehaltes ein finanzielles Extra für die Urlaubskasse. Gezahlt wird in der Regel einmal pro Jahr. Doch was gilt, wenn Chef:innen das Urlaubsgeld monatlich zahlen wollen, um damit das Gehalt auf Tarifniveau oder den Mindestlohn anzuheben?
Obwohl laut einer aposcope-Befragung für drei Viertel der Kolleg:innen beim aktuellen Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag gilt, ist das Gehalt trotzdem für mehr als jede/n Zweite:n Verhandlungssache. Denn strikt nach Tarif bezahlt wird nur ein Viertel der PTA. Hinzukommt, dass mögliche Tariferhöhungen nicht immer (zeitnah) umgesetzt werden. Um dennoch Tarifniveau zu erreichen, kommt mitunter schnell die Idee auf, das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld entsprechend umzumünzen und monatlich statt jährlich zu zahlen. Doch ist das erlaubt?
Nein. Generell gilt: Anders als beim Urlaubsentgelt handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zahlung des/der Arbeitgeber:in, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird – sprich eine Sonderzahlung. Gleiches gilt in Sachen Weihnachtsgeld. Das bedeutet, die Zahlungen müssen separat erfolgen und dürfen in der Regel nicht dafür genutzt werden, um das Gehalt auf einen bestimmten Wert, beispielsweise auf Mindestlohn- oder Tarifniveau, anzuheben.
Urteil: Keine monatliche Zahlung beim Urlaubsgeld
In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg ging es um die einseitige Entscheidung eines Arbeitgebers, die ursprünglich jährliche Einmalzahlung für Urlaube und Weihnachten abzuändern. An der Höhe der Summe änderte sich zwar nichts, doch diese wurde plötzlich in jährlich zwölf gleich hohen monatlichen Raten gezahlt. Als Grund gab der Chef an, dass es sich bei beiden Zahlungen nicht um zusätzliche Gratifikationen handele, sondern um Gegenleistungen, für die Beschäftigte jeden Monat arbeiten und die bisher lediglich gesammelt an zwei aufgeschobenen Terminen gezahlt würden.
Die Beschäftigte sah den eigentlichen Hintergrund der Entscheidung jedoch vor allem darin, durch die monatliche Zahlung das vorgeschriebene Mindestlohnniveau zu erreichen, ohne die jeweiligen Gehälter anzupassen. Eine Zustimmung für die Umstellung der Zahlungsmodalitäten gab es zuvor nicht. Dagegen wehrte sich eine Beschäftigte vor Gericht – und bekam Recht.
Zwar sei laut § 271 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ein Vorziehen von Leistungen grundsätzlich möglich. Doch der Arbeitgeber habe das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bisher stets zu zwei Zeitpunkten im Jahr – im Juni und November – gezahlt, sodass diese als feste Termine angesehen werden konnten. Andererseits seien die Beträge auch bei monatlicher Zahlung nicht grundsätzlich auf das Mindestlohnniveau anzurechnen, weil es sich allgemein nicht um Gegenleistungen handele.
Gegen das Urteil kann der Arbeitgeber Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht einlegen.
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