Ein Minijob sorgt für ein extra Plus auf dem Konto. Mit der geringfügigen Beschäftigung können bis zu 450 Euro im Monat dazuverdient werden. Wer glaubt, Minijobber:innen haben keinen Anspruch auf Urlaub, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Altersvorsorge, ist auf dem Holzweg.
Nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) IV zählt ein Minijob zu den geringfügigen Beschäftigungen. Unterschieden wird in 450 Euro-Minijobs, bei denen pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient werden darf, und kurzfristigen Minijobs, die nur gelegentlich und nicht regelmäßig geleistet werden. Pro Kalenderjahr dürfen es im zweiten Fall nicht mehr als drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage sein. In vielen Köpfen steckt der Gedanke, dass Minijobber:innen weniger Rechte und Ansprüche haben als Vollzeitkräfte. Dem ist aber nicht so.
Mindestlohn
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß oder klein das Unternehmen ist, bei dem der/die Minijobber:in beschäftigt ist.
Wieviele Stunden muss ich arbeiten?
Ein Beispiel: Eine PTA verdient laut Tarifvertrag in den ersten beiden Berufsjahren 2.149 Euro. Bei einer 40-Stunden-Woche sind pro Monat 173 Stunden zu berücksichtigen. Das ergibt einen Stundenlohn von 12,42 Euro. Bei einem 450 Euro-Minijob sind demnach 36,3 Stunden pro Monat zu arbeiten, das entspricht 8,3 Stunden pro Woche.
Urlaub
Minijobber:innen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz. Demnach hat jede/r Arbeitnehmer:in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche. Mehr noch: „Wenn ein Betrieb tarifgebunden ist, bestehen höhere Urlaubsansprüche entsprechend des Tarifvertrags“, teilt ver.di mit.
Ein Beispiel: Wer im Minijob zwei Tage pro Woche in der Apotheke arbeitet, hat einen Anspruch auf 11,3 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Dazu werden 34 Tage (Urlaubsanspruch laut Tarifvertrag) durch eine Sechstagewoche geteilt und mit zwei Arbeitstagen pro Woche multipliziert. Daraus ergeben sich 5,5 Wochen Urlaub pro Jahr, da nur zwei Urlaubstage pro Woche genommen werden müssen.
Minijob: Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Laut ver.di haben Minijobber:innen dann Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn die Zahlung betriebsüblich ist oder nach Tarifvertrag gezahlt wird. Außerdem besteht Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf Wochentage verteilt ist und diese auf einen Feiertag fällt. „Die Arbeitszeit darf nicht auf einen anderen Tag gelegt und muss nicht nachgearbeitet werden.“
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Außerdem gilt wie bei Kolleg:innen in Voll- und Teilzeit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über einen Zeitraum von sechs Wochen. Krankengeld erhalten allerdings nur Beschäftigte, die zusätzlich zum Minijob noch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben. Auch bei Arbeits- oder Wegeunfall besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Krankenversicherung
Arbeitgeber:innen haben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Das gilt allerdings nur dann, wenn der/die Arbeitnehmer:in gesetzlich krankenversichert ist, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert.
Rentenversicherung
Für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich sind auch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der volle Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent und wird zwischen Arbeitgeber:in (15 Prozent) und Minijobber:in (3,6 Prozent) aufgeteilt, wenn eine Versicherungspflicht vorliegt.
Merke: Arbeitnehmer:innen können sich auf Antrag, den sie bei der/dem Arbeitgeber:in einreichen müssen, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der/die Chef:in die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.
Die monatliche Rente aus einem Jahr geringfügiger Beschäftigung (450 Euro pro Monat) beträgt durchschnittlich 4,50 Euro.
Jede Nebentätigkeit sollte vorab von deiner/deinem Chef:in genehmigt werden. Willst du beispielsweise in der Gastronomie arbeiten, Zeitungen austragen oder in einer Boutique arbeiten, sollte dies in der Regel kein Problem sein, solange die eigentliche Arbeit in der Apotheke nicht unter deinem Minijob leidet. Interessenskonflikte bestehen jedoch, wenn du als PTA in einer anderen Apotheke arbeiten willst. Dies kann der/die Arbeitgeber:in mit Verweis auf das vertraglich geregelte Wettbewerbsverbot unterbinden.
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