Neues Jahr, neues Glück. Mit dem Jahreswechsel kommen einige Neuerungen auf Angestellte zu. So steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Etappen und es geht in puncto Digitalisierung voran, denn das E-Rezept wird bundesweit ausgerollt und auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bleibt erhalten.
Im neuen Jahr steigt der gesetzliche Mindestlohn, der derzeit bei 9,60 Euro pro Stunde liegt. Zum 1. Januar 2022 klettert die Summe auf 9,82 Euro pro Stunde. Am 1. Juli gibt es eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde. Im Koalitionsvertrag haben die Ampelparteien einen Mindestlohn von 12 Euro vereinbart.
Die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld steigen ebenfalls zum Jahreswechsel – drei Euro gibt es monatlich mehr. Somit haben Alleinstehende/Alleinerziehende Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro im Monat. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert, erhöht sich der Regelsatz in Bedarfsgemeinschaften um drei Euro auf 404 Euro pro Person. Der Mehrbedarf für Schwangere kann künftig bis zum Ende des Monats der Entbindung bezogen werden.
Die eAU bleibt. Seit Oktober 2021 müssen Ärzt:innen den Krankenschein digital an die Kassen übermitteln. Ab Juli 2022 werden die Kassen den Arbeitgeber:innen die von den Praxen digital übermittelten Krankschreibungen ebenfalls digital anbieten. „Der ‚gelbe Schein‘ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert“, schreibt der DGB. Ganz verschwinden wird der Krankenschein im Papierformat aber nicht, denn Ärzt:innen müssen den Versicherten eine Krankschreibung weiterhin aushändigen.
Und auch die AU per Telefon geht in die nächste Runde. Bis Ende März können Ärzt:innen Versicherte mit leichten Erkältungsbeschwerden am Telefon und ohne Praxisbesuch krankschreiben. Möglich ist dies für bis zu sieben Kalendertage. Anschließend besteht die Option auf eine telefonische Verlängerung um weitere sieben Tage.
Bis Ende März 2022 können Arbeitgebende den steuerfreien Corona-Bonus an ihre Angestellten auszahlen. Die Höchstgrenze von 1.500 Euro darf nicht überschritten werden.
1.500 Euro steuerfrei: Was gilt für die Auszahlung?
- Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
- Die Summe muss nicht in vollem Umfang gezahlt werden und kann auch in Teilsummen auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen.
- Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden den Corona-Bonus nicht in der maximal möglichen Höhe gezahlt haben, können noch bis Ende März 2022 eine weitere Zahlung mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vornehmen.
- Der Corona-Bonus muss nicht als Geldleistung bei den Arbeitnehmer:innen ankommen, sondern kann auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden. Möglich ist auch eine Aufsplittung in Geld- und Sachleistungen bis zum maximalen Freibetrag.
- Wie hoch der Bonus ausfällt, obliegt den Arbeitgeber:innen, schließlich kommt das Geld bei Apothekenangestellten von den Inhaber:innen und nicht vom Staat.
- Die Sonderzahlung kann anstelle einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gezahlt werden.
- Der Bonus muss im Lohnkonto dokumentiert werden, muss aber auf der Lohnsteuerbescheinigung und bei der Einkommensteuererklärung 2020 nicht angegeben werden.
Das E-Rezept kommt doch nicht – der bundesweite Start war auf den 1. Januar datiert. Vor Kurzem hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die geplante verpflichtende Einführung des E-Rezepts abgesagt. Der Grund. Das Ministerium sieht die Voraussetzungen für eine sichere flächendeckende Einführung in der verbleibenden Zeit nicht gegeben. Es soll nun weiter getestet werden, sprich der kontrollierte Test- und Pilotbetrieb schrittweise fortgesetzt und ausgeweitet werden.
Mehr aus dieser Kategorie
Tariftabelle TGL: Das verdienen PTA in Nordrhein
Zum 1. Januar 2025 ist der neue Gehaltstarifvertrag für Apothekenangestellte im Tarifgebiet Nordrhein in Kraft getreten und bringt mehr Geld, …
Weniger Dosieraerosole: Apotheken sollen zu Pulverinhalatoren schulen
Weil Dosieraerosole zur inhalativen Anwendung bei Patient:innen mit Lungen- und anderen chronischen Atemwegserkrankungen einen großen CO2-Fußabdruck verursachen, braucht es klimafreundlichere …
Honoraranpassung: 5,70 Euro für den Sichtbezug
Das Honorar für den Sichtbezug erhöht sich auf 5,70 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Bislang waren es 5,49 Euro. Die Anpassung wird …