Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Und dennoch werden Babys, Kinder und Jugendliche – oder vielmehr die Eltern – für Arzneimittel zur Kasse gebeten, nämlich dann, wenn der Preis des Medikaments den Festbetrag überschreitet. Die sogenannten Mehrkosten müssen altersunabhängig gezahlt werden.
Stellen Ärzt:innen ein Kassenrezept aus, fällt in der Apotheke die gesetzliche Zuzahlung an. Diese wird pro Packung fällig und liegt für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel bei 10 Prozent des Verkaufspreises und darf maximal 10 Euro und mindestens 5 Euro betragen – aber nie höher als der Preis des Arzneimittels sein. Das Geld behält nicht die Apotheke, sondern diese leitet den Betrag an die Kasse weiter. Denn für die Apotheken besteht als Leistungserbringer in puncto Zuzahlung eine Inkassoverpflichtung, das bedeutet, dass die Apotheke den Selbstbehalt für die Krankenkasse einziehen muss.
Gemäß § 31 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Lese-Tipp: Auch Schwangere sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, aber nicht grundsätzlich. Hier erfährst du mehr.
Fallen Mehrkosten für ein Arzneimittel an, wie es beispielsweise bei Paracetamol-Zäpfchen oder abschwellenden Nasensprays für Kinder der Fall sein kann, müssen diese auch bei einem Kinderrezept gezahlt werden. Aber was sind Mehrkosten eigentlich und wie entstehen sie?
Stichwort Festbetrag: Der Festbetrag ist die vom GKV-Spitzenverband festgelegte Preisobergrenze und somit der maximale Betrag, den die Kassen für ein Arzneimittel zahlen. Festbeträge werden gebildet, wenn mehrere Arzneimittel als vergleichbar eingestuft werden und die Kassen eine niedrige Erstattungsobergrenze festlegen wollen. Dann ist von sogenannten Festbetragsgruppen die Rede. Geht das Preisniveau innerhalb der Festbetragsgruppe nach unten, senkt auch der GKV-Spitzenverband den Festbetrag.
Zum 1. Juli 2021 gab es etwa 5.400 aufzahlungspflichtige Fertigarzneimittelpackungen, teilt das Bundesgesundheitsministerium mit. Der Anteil aufzahlungspflichtiger Packungen am gesamten Festbetragsmarkt beträgt 15,2 Prozent und der Anteil aufzahlungspflichtiger Verordnungen liegt bei 7,1 Prozent.
Liegt der Verkaufspreis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, zahlen Patient:innen in der Regel die Differenz – sprich die Mehrkosten – aus eigener Tasche. Alternativ können sie mit einem anderen, als therapeutisch gleichwertig eingestuftem Arzneimittel versorgt werden, für das keine Aufzahlung fällig wird.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist und darum nur oberhalb des Festbetrages versorgt werden kann. In diesem Fall übernehmen die Kassen die Mehrkosten.
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