PTA ist einer der am schlechtesten bezahlten Berufe in Deutschland, machte die BVpta-Bundesvorsitzende Anja Zierath kürzlich deutlich. Kein Wunder, dass sich viele Kolleg:innen neben mehr Wertschätzung vor allem eines wünschen: mehr Geld. Denn trotz Tarifplus verdienen PTA meist deutlich unter Durchschnitt. Für ein Plus im Portemonnaie kann die Lohnsteuerermäßigung sorgen, die mehr Netto vom Brutto ermöglicht.
Dass Geld allein nicht glücklich macht, ist bekannt. Dennoch ist der Wunsch bei vielen Kolleg:innen groß, ein Gehalt zu bekommen, das nicht nur zum Überleben, sondern auch zum Leben reicht. Ein Gehaltsplus ist angesichts der wirtschaftlich angespannten Situation der Apotheken jedoch für viele Mitarbeitende nicht in Sicht. Doch PTA und andere Apothekenangestellte können selbst für mehr Geld im Portemonnaie sorgen. Stichwort Lohnsteuerermäßigung.
So funktioniert die Lohnsteuerermäßigung
In der Regel werden Ausgaben wie Arbeitskleidung, Fahrtkosten und Co. in der jährlichen Steuererklärung angegeben und entsprechend berücksichtigt, sodass oftmals eine Steuererstattung winkt. Wer jedoch nicht so lange warten möchte oder kann, kann sich die fällige Erstattung auch monatlich sichern. Denn beim zuständigen Finanzamt können bestimmte Lohnsteuerermäßigungen – auch Steuerfreibeträge genannt – beantragt werden, wenn hohe Ausgaben anfallen. Dazu gehören unter anderem Kosten für Kinderbetreuung, selbst gezahlte Fortbildungen, lange Arbeitswege oder hohe Krankheitskosten. Grundlage ist § 39a Einkommenssteuergesetz.
Die Freibeträge werden in die individuellen Steuerdaten eingetragen und neben den ohnehin bereits berücksichtigten Frei- und Pauschbeträgen in die Berechnung der fälligen Lohnsteuer einbezogen und anteilig auf die einzelnen Monate verteilt. So entstehen geringere Abzüge vom monatlichen Bruttolohn und das Nettoeinkommen fällt entsprechend höher aus. Genau ruft der/die Chef:in die Freibeträge ab und zieht dadurch weniger Lohnsteuer vom Gehalt ab.
Lohnsteuerermäßigung: Welche Voraussetzungen gelten?
Die entsprechende Ermäßigung kann jeweils für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Die Frist beginnt ab 1. Oktober. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres eingegangen sein.
Je nachdem, welche Kosten dabei angegeben werden, müssen diese eine bestimmte Summe überschreiten. Für den Erstantrag gilt beispielsweise, dass die anfallenden Kosten nachweislich bei insgesamt mindestens 600 Euro im Jahr liegen müssen. Wird die Lohnsteuerermäßigung für sogenannte Werbungskosten – also berufliche Aufwendungen – beantragt, muss dadurch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro/Jahr überschritten werden.
Achtung: Wer die Lohnsteuerermäßigung nutzt, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
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