Mehr Essensgeld für PTA: Steuerfreier Zuschuss erhöht
Wollen Chef:innen PTA und andere Apothekenangestellte angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten entlasten, kommen dafür verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Wird das sogenannte Essensgeld gezahlt, sind seit Jahresbeginn höhere Beträge möglich.
Trotz Tariferhöhungen ist das PTA-Gehalt stark unter dem Durchschnitt und oftmals nicht konkurrenzfähig und erlaubt keine großen „Sprünge“. Als Alternative zu einem weiteren Gehaltsplus können Chef:innen ihren Angestellten verschiedene steuerfreie Zuschüsse gewähren. Dazu gehört neben Unterstützung bei der Kinderbetreuung auch das „Essensgeld“ für PTA. Seit Jahresbeginn hat sich die mögliche Summe dafür erhöht.
Mehr Essensgeld: PTA können höhere Zuschüsse erhalten
Zur Erinnerung: Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine freiwillige soziale Zusatzleistung von Arbeitgebenden, um Angestellte bei den Verpflegungskosten zu unterstützen. Genau kann der Zuschuss für Mahlzeiten gewährt werden, die an Arbeitstagen während der Pausenzeiten erworben und verzehrt werden. Die Auszahlung erfolgt in bar, und zwar nur an Tagen, an denen auch gearbeitet wurde, nicht bei Urlaub oder Krankheit.
Der amtliche Sachbezugswert, der als Grundlage für den Zuschuss gilt, hat sich dabei zum 1. Januar von 313 Euro im Monat auf 333 Euro erhöht. Dieser gilt für Frühstück, Mittag- und Abendessen. Grundlage ist die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die Ende letzten Jahres beschlossen wurde.
Mittagspause: 7,50 Euro Essenszuschuss
Für ein Essen in der Mittagspause gelten demnach seit Jahresbeginn monatlich 132 Euro als Sachbezugswert (zuvor 124 Euro). Das entspricht 4,40 Euro pro Tag, die als sogenannter Pflichtanteil von Arbeitgebenden pauschal mit 25 Prozent versteuert werden können. Hinzukommen 3,10 Euro, die Chef:innen als steuerfreien Zuschuss beisteuern können, sodass sich eine Gesamtsumme von maximal 7,50 Euro für das tägliche Mittagessen ergibt. Gleiches gilt für ein Abendessen. Wird auch das Frühstück bezuschusst, sind dafür 69 Euro als Sachbezugswert pro Monat angesetzt (= 2,30 Euro/Tag).
Achtung: Die Sachbezugswerte können nur angesetzt werden, wenn der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht.
Zahlen Angestellte für die Mahlzeit weniger als den amtlichen Sachbezugswert, gilt die Differenz als geldwerter Vorteil und muss regulär versteuert werden. Ist die Mahlzeit teurer, reduziert sich der steuerpflichtige Anteil dagegen.
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