Jede Wirkung birgt auch Nebenwirkungen. Eine davon: eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit. Umso wichtiger ist es, Kund:innen in der Beratung einmal mehr darauf hinzuweisen, erinnert der Landesapothekerverband (LAV) Niedersachsen. Denn Gefahren lauern auch bei OTC-Produkten.
Medikamente und Straßenverkehr sind nicht immer eine gute Kombination. „Etwa jeder vierte Unfall steht direkt oder indirekt mit der Einnahme von Tabletten, Tropfen oder Zäpfchen in Verbindung“, so der LAV. Der Grund: Einige Mittel haben bekanntlich Einfluss auf das Reaktionsvermögen, allen voran Schlaf-, Beruhigungs- und stärkere Schmerzmittel, die zu Benommenheit führen können.
Doch damit nicht genug, denn auch bei verschreibungsfreien Präparaten droht Gefahr. Laut einer Auswertung des ADAC könnte rund ein Fünftel aller auf dem Markt erhältlichen Medikamente Auswirkungen auf die Fahrsicherheit haben. „Selbst leichte Schmerzmittel können das Reaktionsvermögen verändern – insbesondere dann, wenn sie neben dem Wirkstoff Koffein enthalten, können sie später unerwartet müde machen“, warnt der LAV. Stolperfallen können auch bei der Einnahme von Antitussiva lauern. „Hustenblocker haben zum Teil Einfluss auf das zentrale Nervensystem und können deshalb das Fahrvermögen beeinträchtigen“.
Das Problem: Einen Grenzwert wie die Promilleskala bei Alkohol gibt es für Medikamente im Straßenverkehr nicht. Kein Wunder, immerhin fällt die Wirkung vieler Mittel je nach Alter, Gewicht und Gesundheitszustand der Patient:innen unterschiedlich aus. Dennoch sollten sie in der Beratung darauf hingewiesen werden, dass es zu Beeinträchtigungen bei der Fahrtauglichkeit kommen kann, appelliert der LAV und fordert auch Apothekenkund:innen zum proaktiven Nachfragen auf.
Andersherum gibt es Patientengruppen, bei denen erst bestimmte Medikamente für die Fahrtauglichkeit sorgen. Dazu zählen Diabetiker:innen und Personen mit Bluthochdruck. „Diabetiker, die eine drohende Unterzuckerung nicht wahrnehmen, sind für alle Führerscheinklassen nicht fahrtauglich. Auch ein zu hoher Blutdruck kann unbehandelt zu unangemessenen Reaktionen führen, die letztendlich eine Teilnahme am Straßenverkehr verbieten“, stellt der ADAC klar.
Achtung, Sonderfall: Drogenkonsum ist beim oder vor dem Fahren ein No-Go. Eine Ausnahme bildet die Einnahme von Medizinischem Cannabis. „An sich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der nach Cannabis-Konsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt; der Grenzwert liegt hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Beruht die einfache Grenzwertüberschreitung aber nachweislich und ausschließlich auf der ordnungsgemäßen Einnahme der ärztlich verordneten Dosis, droht keine Sanktion“ – es sei denn, der/die Fahrer:in zeigt deutliche Ausfallerscheinungen.
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