Lagevrio (Molnupiravir, MSD) und Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir, Pfizer) werden zentral vom Bund beschafft und dürfen nur bei Vorliegen einer Verordnung bestellt werden. Abweichend von der bisherigen Allgemeinverfügung ist Apotheken nun eine limitierte Bevorratung der antiviralen, oral einzunehmenden Präparate gestattet.
Apotheken dürfen Paxlovid und Lagevrio nur bestellen und liefern, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ärzt:innen müssen als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angeben. Die Verordnung ist fünf Werktage gültig – gezählt wird ab dem Ausstellungsdatum. Eine Bestellung auf Vorrat war bislang nicht gestattet. Jetzt wurde die Allgemeinverfügung angepasst.
Zwar dürfen antivirale, oral einzunehmende Präparate gegen Covid-19 noch immer nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung bestellt werden, allerdings gibt es eine Ausnahme. Apotheken können sich mit maximal zwei Therapieeinheiten bevorraten – Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen bis zu fünf Therapieeinheiten vorrätig halten.
Die Allgemeinverfügung gilt seit dem 5. April und tritt durch Aufhebung oder spätestens am 25. November 2022 außer Kraft.
Geht beim Großhandel die Bestellung der Apotheke ein, hat der Großhändler das Arzneimittel unverzüglich an die bestellende Apotheke zu liefern. Die Apotheke hat wiederum das Arzneimittel unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel an die/den Patient:in abzugeben – auf Wunsch der/des Patient:in kann das Arzneimittel per Apothekenbote ausgeliefert werden. Apotheken müssen dem Arzneimittel die Arzneimittelinformationen – Hinweise für Anwendende des BfArM sowie das Begleitschreiben von MSD – beilegen.
Der Großhandel erhält je abgegebener Packung 20,00 Euro (netto), die Apotheke 30 Euro (netto). Wird Paxlovid im Rahmen des Botendienstes geliefert, kann eine Botendienstpauschale von 6,72 Euro (netto) abgerechnet werden. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung von 59,50 Euro (brutto) beziehungsweise 67,50 Euro (brutto), wenn Paxlovid oder Lagevrio per Apothekenbotendient ausgeliefert wurde.
Apotheken müssen für die Abrechnung von Paxlovid die Bund-PZN 17977087 angeben – für Lagevrio kommt die 17936094 zum Einsatz. Die Botendienstpauschale für die Lieferung der Corona-Arzneimittel wird per Sonder-PZN 17716530 abgerechnet. Patient:innen leisten keine Zuzahlung, in das Feld wird 0,00 Euro eingetragen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …