Die Übergangsfrist für die Corona-Schutzmaßnahmen endet in wenigen Tagen. Dann fällt die Maskenpflicht im Einzelhandel und somit auch in den Apotheken, es sei denn, das Bundesland hat über die Hotspot-Regelung strengere Maßnahmen beschlossen oder die Apotheke hat vom Hausrecht Gebrauch gemacht und eine Maskenpflicht für Kund:innen vorgeschrieben. Allerdings sind der Kontrahierungszwang und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten.
Am 18. März hat der Bundestag weitgehende Lockerungen der Corona Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz beschlossen, die seit dem 20. März in Kraft sind. Allerdings gilt bis zum 2. April eine Übergangsfrist, in der die bestehenden Regeln weiterhin ihre Gültigkeit behalten können. Danach besteht im Einzelhandel und der Gastronomie keine Pflicht mehr zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – ebenso wie in der Apotheke. Anders sieht es in Bus und Bahn sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aus.
Die Bundesländer haben jedoch im Einzelfall die Möglichkeit, über die Hotspot-Regelung strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das bedeutet: Die einzelnen Bundesländer können selbst bestimmen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen in Apotheken, Sanitätshäusern, bei Optikern und Hörakustikern eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht – Apotheken sollten also die Hotspot-Regelung im Blick behalten.
Maskenpflicht für Kund:innen – Apotheken haben Hausrecht
Apothekeninhaber:innen haben außerdem die Möglichkeit, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kund:innen vorzuschreiben. „Grundsätzlich können Betreiber:innen also unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht weiterhin von ihren Kund:innen verlangen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen“, bestätigt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Allerdings ist auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu achten.
Einlassverbot ohne Maske kann Diskriminierung sein
Das AGG schützt Menschen, die wegen einer Behinderung keinen oder nur einen bestimmten Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei anderen betroffenen Personengruppen greift der Diskriminierungsschutz nicht, so die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. „Es gibt aber keinen Schutz vor Benachteiligungen nach dem AGG bei vorübergehenden Erkrankungen, selbst wenn ein ärztliches Attest für die Entbindung von der Maskenpflicht vorliegt.“ Außerdem greift das AGG nicht für Personen, die aus persönlicher Überzeugung keine Schutzmaske tragen, weil sie die Maskenpflicht per se als eine ungerechtfertigte Zumutung empfinden.
„Zutrittsbeschränkungen dienen dem Schutz anderer Kund:innen, des/der Betreiber:in und der Beschäftigten sowie der Eindämmung des Coronavirus durch die Vermeidung weiterer Neuinfektionen. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, ob es angemessen ist, einzelne Personen abzuweisen, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können“, informiert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Achtung, Kontrahierungszwang
Apotheken haben außerdem einen Kontrahierungszwang – Apotheken sind gemäß §17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet, jedes vorgelegte ärztliche Rezept in angemessener Zeit zu beliefern. Verpflichtet eine Apotheke nach Hausrecht Kund:innen zum Tragen einer Maske und können oder wollen diese keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, kann dem Kontrahierungszwang durch die Beratung und Arzneimittelabgabe an der Notdienstklappe nachgekommen werden.
Die Apothekenleitung kann zudem festlegen, welche betrieblichen Schutzmaßnahmen gelten. An der Maskenpflicht für Angestellte wollen 63 Prozent der von aposcope befragten Kolleg:innen festhalten – bislang 92 Prozent.
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