Geht es nach dem Bundesgesundheitsministerium, sollen Apotheken ab dem 10. Februar 2021 pro Schutzmaske nur noch 3,30 plus Umsatzsteuer statt bislang 6 Euro abrechnen können. Die ABDA hat zur Änderung der Schutzmaskenverordnung Stellung bezogen und lehnt die Absenkung des Maskenhonorars ab.
3,30 Euro netto sind zu wenig. Die ABDA hält ein Maskenhonorar von mindestens 4,03 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für vertretbar. Außerdem komme die Absenkung des Maskenpreises zum 1. Februar aus Sicht der Standesvertretung einer Rückwirkung gleich, die die Apotheken über Gebühr belaste. Schließlich hätten sich die Apotheken bei der Maskenbeschaffung für die Abgabe nach dem 10. Februar an den geltenden Rahmenbedingungen orientiert. „Den nachträglichen Eingriff in die Vergütung halten wir für unangemessen“, so die ABDA.
Bei der Preisfestsetzung in Höhe von 6 Euro je Schutzmaske im Dezember seien die Kosten der Abgabe durch die Apotheken sowohl nach Ansicht des Verordnungsgebers als auch nach Einschätzung der ABDA sachgerecht abgebildet worden. „Dies geschah unter einer erheblichen Unsicherheit über die kurzfristig im Markt zur Verfügung stehende Menge hochwertiger FFP2-Masken (oder Schutzmasken vergleichbarer Qualität).“ Berücksichtigt wurden unter anderem Lieferantenauswahl, Produktqualität, Umverpackung, Beratung und Abrechnungskosten.
Eine Absenkung beim Maskenhonorar ist für die ABDA nicht sachgerecht. So hätten Apotheken in der Pandemie die Versorgung der Bevölkerung unter schweren Bedingungen mit großem Einsatz verlässlich gesichert. „Wenn ein vom Verordnungsgeber bestimmter Erstattungsbetrag schon nach sechs Wochen kurzfristig geändert wird, sind das gerade keine verlässlichen Rahmenbedingungen.“
Zudem hätten viele Apotheken aufgrund der nicht verlässlich abzuschätzenden Beschaffungsbedingungen auch Kaufverträge für die dritte Tranche der Maskenabgabe abgeschlossen. „Infolge ihres Einsatzes für eine verlässliche Versorgung der vulnerablen Patientenpopulationen konnten sie mithin die später sinkenden Einkaufskonditionen nicht realisieren.“
Die Zahl der Anspruchsberechtigten wurde zu gering geschätzt und nachgebessert, statt 27 Millionen Risikopatient*innen haben mehr als 34 Millionen Anspruch auf Schutzmasken. „Der Erstattungsbetrag in den Versorgungsphasen zwei und drei […] dient letztlich partiell auch der Abdeckung der Mehrkosten der Versorgung in der ersten Ausgabephase“, so die ABDA.
Sollte das Maskenhonorar gesenkt werden, sollte dies auf Abgaben der dritten Versorgungsphase (zweiter Coupon) beschränkt werden. Ausgeschlossen von der Senkung sollten Abgaben vor dem 16. Februar (Berechtigungsschein 2) sowie zwischen dem 16. und 28. Februar (Berechtigungsschein 1) sein.
ABDA: Maskenhonorar in Höhe von 4,03 Euro
Zusätzlich zu den 34 Millionen Risikopatient*innen sollen fünf Millionen Grundsicherungsempfänger*innen mit Schutzmasken versorgt werden. Daraus ergibt sich ein Mehrbedarf von 50 Millionen Masken. „Auch bei dem neu in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommenen Personen erachten wir den im Entwurf vorgesehenen Erstattungsbetrag von 3,30 Euro zzgl. Umsatzsteuer für deutlich zu niedrig.“
Zwar zeige sich aktuell, dass die Einkaufspreise der Masken trotz erhöhter Nachfrage bis Mitte Januar tatsächlich gesunken seien. Das bietet aber keine Gewähr dafür, dass sich dieser Trend in den nächsten Wochen bei deutlich weiter steigender Nachfrage nicht umkehren wird. „Wir erachten für die Versorgung der durch die Änderungsverordnung neu bezugsberechtigten Personen eine Absenkung des Schutzmaskenpreises um 1,01 Euro netto/Stück für das unter Einbeziehung auch von Kostensenkungen bei der Lieferantenauswahl der Apotheken (infolge verbesserter Versorgungssituation) maximal vertretbare Festlegungspotenzial. Dies entspräche einem Erstattungspreis von 4,03 Euro/Stück netto, mithin 4,80 Euro/brutto.“
Abrechnung nicht einmalig
Die ABDA regt an, die Abrechnung der an Grundsicherungsempfänger*innen abgegebenen Schutzmasken nicht einmalig, wie in der Verordnung vorgesehen, sondern „einmal im Monat“ erfolgen zu lassen. „Eine Vorfinanzierung der Maskenabgabe über mehrere Monate ist den Apotheken nicht zumutbar. Zudem wird die Abrechnung erleichtert, wenn die Belege nicht über mehrere Monate gesammelt werden müssen, um danach die Abrechnung vorzunehmen“, begründet die ABDA die Forderung.
Außerdem regt die Standesvertretung an, den Zeitpunkt für die Beendigung des Anspruchs auf Schutzmasken für Hartz-IV-Empfänger*innen zum 15. April 2021 festzulegen. So sollen Abrechnungsprobleme mit der Abgabe von Schutzmasken an Risikopatient*innen vermieden werden.
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