Masken-Voucher von Privatversicherten: Wie wird abgerechnet?
Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Kassen verschicken Masken-Voucher an die anspruchsberechtigten Risikopatient*innen. Unterschiede bei den Berechtigungsscheinen gibt es nicht, womit die Frage nach der Abrechnung schnell beantwortet ist. Schutzmasken, die auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) gegen Vorlage des Masken-Vouchers an Privatversicherte abgegeben werden, werden ebenfalls über den Sammelbeleg „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ beim Rechenzentrum abgerechnet.
Am 7. Januar 2021 startete die zweite Phase der Maskenabgabe. Bis 28. Februar sowie vom 16. Februar bis 15. April dieses Jahres erhalten Risikopatient*innen je sechs Schutzmasken. Dazu haben die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten, die bei ihnen versicherten Personen ermittelt, die anspruchsberechtigt sind. Die Kassen (privat und gesetzlich) verschicken den Berechtigungsschein sowie ein Infoschreiben an die Anspruchsberechtigten in einer festgelegten Reihenfolge. Zuerst sind alle Personen dran, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Weiter geht es mit denjenigen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die zu den festgelegten Risikogruppen gehören. An dritter Stelle erhalten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ihren Masken-Voucher. Es ist also Geduld gefragt.
Die Apotheke erhält sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer – auch beim Masken-Voucher von Privatversicherten – und die Patient*innen zahlen für das Set von sechs Masken einen Eigenanteil von zwei Euro. Die Schutzmasken sind keine Leistung der Kassen, sondern werden aus Bundesmitteln finanziert.
Abgerechnet wird nicht der von der Apotheke abgestempelte und unterschriebene Berechtigungsschein, sondern über den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“. Der Masken-Voucher muss allerdings bis zum 31. Dezember 2024 von der Apotheke unverändert gespeichert oder aufbewahrt werden.
Mindestens einmal im Monat erstellt die Apotheke einen Sammelbeleg über das Formular „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ über die Summe der abgegebenen Sets – sowohl an gesetzlich als auch an privat versicherte Anspruchsberechtigte. Der Sammelbeleg wird beim Rechenzentrum abgerechnet, das den Sammelbeleg digitalisiert und einmal monatlich gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnet und an die Apotheken den Gegenwert der Sammelbelege (abzüglich der Eigenbeteiligung) zahlt.
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