Mit dem Beginn des Wellenbrecher-Lockdowns am 2. November wurde unter anderem die Maskenpflicht verschärft. Und doch gibt es nicht bundesweit die Verpflichtung, auch im HV-Bereich eine Maske zu tragen, wie die Apothekengewerkschaft Adexa mitteilt. Gemäß der bestehenden Verordnungen sei es so, dass Beschäftigte im Verkauf dann verpflichtet seien, eine Maske zu tragen, wenn nicht durch zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Plexiglaswände oder Abstandsregeln gewährt sei, dass die SARS-CoV-2-Ansteckungsgefahr reduziert werde. Was gilt in der Apotheke? Wer zahlt die Masken und was ist, wenn ein*e Mitarbeiter*in ein Attest hat?
Abstand, Händedesinfektion, Alltagsmaske, Lüften – diese vier To-dos haben wir längst in unseren Alltag integriert, um einer Infektion mit SARS-CoV-2 entgegenzuwirken. Eine Maske tragen auch die Apothekenmitarbeiter*innen – und zwar zum Teil auch hinter Plexiglas. Ob das übertriebene Fürsorge ist, beantwortet die Adexa.
Der/die Inhaber*in muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, schließlich muss der/die Arbeitgeber*in den Fürsorgepflichten nachkommen. Kein*e Mitarbeiter*in darf durch die Arbeit in der Apotheke besonderen Gefahren ausgesetzt sein und die Kolleg*innen müssen gesundheitlich geschützt werden. Kommen Arbeitgeber*innen also durch die Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, kann festgelegt werden, dass das Tragen einer Maske für einige Teamkolleg*innen verpflichtend ist. Ein Grund könnten beispielsweise besonders hohe Infektionszahlen im Einzugsgebiet der Apotheke sein.
„Die Apothekenleitung ist also im Moment zumindest bundesweit nicht zwingend verpflichtet, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuordnen, eine solche Verpflichtung kann sich aber aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung ergeben“, teilt die Adexa mit.
Ordnet der/die Arbeitgeber*in das Tragen einer Maske an, dürfen sich Angestellte grundsätzlich nicht weigern, der Vorgabe zu folgen. „Die Anordnung fällt unter das sogenannte Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen“, schreibt die Adexa.
Apothekenleitung muss Masken bereitstellen
Dass ausreichend Masken für das Team in der Apotheke zur Verfügung stehen, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) vorgegeben. Nachzulesen ist dies in den Informationen zum Arbeitsschutz-Standard in Apotheken der BGW unter Ziffer 15. Außerdem muss eine personenbezogene Benutzung sichergestellt werden. Fest steht: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden und darf für längstens eine Arbeitsschicht verwendet werden.
In Bezug auf die Tragedauer beziehungsweise den Wechsel der Maske verweist die Adexa auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Masken aus Baumwolle, Leinen und Seide sowie medizinische Gesichtsmasken weisen ähnliche Atemwiderstände wie partikelfilternde Masken mit Ausatemventil auf. Daher werden für Alltagsmasken und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen mit den gleichen Kriterien empfohlen. Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungspause von 30 Minuten.
„Nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft sollen diese Empfehlungen als Anhaltspunkt dienen und müssen betriebsspezifisch an die dortigen Verhältnisse, Möglichkeiten und konkreten Belastungen angepasst werden, wie zum Beispiel Notwendigkeiten des Wechsels aus hygienischen Gründen“, so die Adexa. Wünschenswert sei es, wenn zwischen Bereichen, in denen eine Maske getragen müsse, und Bereichen, in denen das Arbeiten auch ohne Maske sicher ist, gewechselt werden könne.
Keine Maske wegen Attest?
Ist Maskenpflicht in der Apotheke angeordnet, müssen sich die Mitarbeiter*innen daran halten, es sei denn, es ist aus gesundheitlichen Gründen oder Behinderungen nicht möglich. Befreit ein ärztliches Attest ein Teammitglied von der Maskenpflicht, bedeutet das aber nicht automatisch, dass der/die Teamkolleg*in arbeitsunfähig ist, sondern nur, dass das Teammitglied während der Arbeit keine Maske tragen muss. Ist aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine Maske in der Apotheke Pflicht, muss der/die Chef*in eine Alternative für den/die Kolleg*in suchen. Es müsse geprüft werden, ob beispielsweise ein Gesichtsschild oder weitere Trennwände den Arbeitseinsatz dennoch ermöglichen. Die Apothekenleitung müsse dabei im Blick haben, dass die Gesundheit der anderen Beschäftigten genauso schützenswert ist, mahnt die Adexa. „Die potenzielle Gefahr, die von der Mitarbeiterin ausgeht, die wegen des Attestes keine Maske trägt, muss reduziert bzw. ausgeschlossen werden.“
Achtung: Anders als in Österreich gibt es in Deutschland kein Verbot für Schwangere, FFP2-Masken zu tragen, so die Adexa.
Kittelreinigung ist Chefsache?
Es wird eine Kittelreinigung bei mindestens 60 Grad empfohlen. „Es gibt zwar keine Empfehlung, dass die Kittel durch die Apothekenleitung gereinigt werden. Da die Apothekenleitung aber nur dann die Gewähr für eine ordnungsgemäße Reinigung hat, sollte spätestens jetzt in jeder Apotheke dafür gesorgt sein, dass das Bereitstellen und die Reinigung der Kittel übernommen werden“, so die Adexa.
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