Sie ist da – die „Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe“ oder kurz Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte auf dem Deutschen Apothekertag (DAT) in Düsseldorf versprochen, dass das Warten auf die Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung ein Ende hat und diese in der vergangenen Woche veröffentlicht werden sollte. Doch daraus wurde nichts. Am Freitag hatte das Bundesgesundheitsministerium noch nachgebessert und so wurde die Verordnung heute veröffentlicht.
Fest steht: „Apotheken haben einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die ihnen durch die Beschaffung nicht abgegebener Impfstoffdosen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind.“ Insgesamt 16 Millionen Euro stehen für die Rückerstattung an die Apotheken zur Verfügung.
Jetzt heißt es für die Apotheken: Schnell sein, den Bestand zählen und melden. Denn die Apotheken haben nur Anspruch auf Rückerstattung, wenn dieser innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) gegenüber dem DAV geltend gemacht wird.
Wie viel Geld die Apotheke erhält, errechnet sich aus der Gesamtzahl der nicht abgegebenen und beim DAV gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis – abzüglich Verwaltungskosten. Weil der Gesamtbetrag auf 16 Millionen Euro begrenzt ist, kann die Summe der Rückerstattung gekürzt werden, wenn dieser maximale Betrag überschritten wird. Dann ist laut Verordnung „der Rückerstattungsbetrag je Apotheke durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig zu kürzen, der sich als Quotient aus dem […] zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten Ansprüche […] errechnet.“
Einzelheiten zu den zu erbringenden Nachweisen und zur Abrechnung der geltend gemachten Ansprüche regelt der DAV, der den Betrag über den Nacht- und Notdienstfonds an die Apotheken auszahlt. Die Apotheken müssen die anspruchsbegründenden Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren.
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