Lieferengpass und Dringlichkeitsliste: Neue Regeln beim E-Rezept
Beim E-Rezept gelten seit dem 15. April neue Dokumentationsregeln für Abweichungen von der Verordnung aufgrund eines Lieferengpasses und für Arzneimittel der Dringlichkeitsliste – vorausgesetzt, die Softwareanbieter haben das Update implementiert. Beim Papierrezept bleibt alles beim Alten.
Für die Abgabe von Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste und bei den erweiterten Abgaberegeln im Fall eines Lieferengpasses gibt es ein Update zur Dokumentation – auch der Apothekensoftware. Dieses wird bereits seit November eingespielt und auch die Technische Anlage 7 wurde entsprechend angepasst. Es galt jedoch ein Übergangszeitraum bis zum 15. April. Sobald das Update installiert ist, sind die neuen Vorgaben verpflichtend.
Schlüssel 13 und 14
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke, wenn dabei die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Um dies auf dem E-Rezept kenntlich zu machen, kommt der neue Schlüssel 13 zum Einsatz. Außerdem kann die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden.
Die Engpass-Prämie ist ebenfalls im ALBVVG verankert. Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung wurde der Grundstein für den Apothekenzuschlag in Höhe von 50 Cent im Falle eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a SGB V gelegt. Vorausgesetzt, das abzugebende Arzneimittel ist nicht lieferbar und deswegen muss ausgetauscht werden. Die Schiedsstelle hat entschieden, dass bei der Lieferengpasspauschale der Zeilen- und nicht der Packungsbezug gilt.
Für die Abgabe von Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste – Kinderarzneimittel – wird nach den Vorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der neue Schlüssel 14 verwendet.
Kommen Schüssel 13 und 14 zum Einsatz, ist keine zusätzliche Dokumentation nötig. Auch eine Dosierungsänderung, die allein durch den Lieferengpass begründet ist, muss nicht dokumentiert werden. Wird Schlüssel 13 dokumentiert, dürfen auch das Sonderkennzeichen und der zugehörige Faktor für die Nichtverfügbarkeit nicht fehlen. Außerdem ist die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Teilmengenabgabe
Wird eine Teilmenge im Fall eines Lieferengasses abgegeben, kommt das Zusatzattribut Gruppe 16 für die Dokumentation zum Einsatz. Anzugeben ist die PZN der Spenderpackung. Eine eigene Abrechnungszeile mit der PZN der Spenderpackung wird nicht erzeugt, sondern eine Zeile mit der PZN der verordneten Packungsgröße des abgegebenen Produktes eingetragen. Kurzum: Es wird die PZN des Arzneimittels eingetragen, das auch abgerechnet wird. Werden keine weiteren Anpassungen vorgenommen, ist keine Rezeptänderung anzugeben.
Ein Beispiel: Verordnet ist das Arzneimittel A zu 10 Tabletten. Lieferbar ist jedoch kein Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße, nur das Arzneimittel B zu 20 Tabletten, aus dem die Teilmenge entnommen wird. Taxiert wird die entnommene Menge – abgerechnet wird die PZN von Arzneimittel B zu 10 Tabletten.
Im Abgabedatensatz müssen somit die PZN, die Chargenbezeichnung der 20er-Spenderpackung sowie der Verkaufspreis der 10er-Packung mit der zugehörigen PZN enthalten sein. Zusätzlich muss das Zusatzattribut Gruppe 16 gesetzt und die PZN der 20er-Spenderpackung dokumentiert werden.
Auch in diesem Fall kann die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden. Das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit muss beim E-Rezept nicht dokumentiert werden. Anders sieht es bei Papierrezepten aus. Diese müssen mit Sonderkennzeichen plus Faktor und dem Kürzel „TMA“ versehen sein.
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