Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will Versorgungsengpässe bekämpfen und hat ein Eckpunktepapier erarbeitet. Apotheken sollen 50 Cent Aufwandspauschale für die Arztrücksprache im Fall eines Lieferengpasses bekommen. Für Kinderarzneimittel, die für die Sicherstellung der Versorgung erforderlich sind, soll es künftig keine Rabatt- und Festbeträge mehr geben.
Kinderarzneimittel: Kein Rabattvertrag, kein Festbetrag, keine Mehrkosten
Der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen beim BfArM soll eine Liste der Arzneimittel erstellen, die für die Sicherstellung der Versorgung von Kindern erforderlich sind. „Für diese Arzneimittel dürfen zukünftig keine Rabattverträge abgeschlossen und keine Eingruppierungen in Festbetragsgruppen vorgenommen werden“, heißt es. Bestehende Festbeträge werden aufgehoben und die Preise angepasst. Als neue Preisobergrenze soll das 1,5-fache eines aktuell bestehenden Festbetrags oder, wenn kein Festbetrag besteht, das 1,5-fache des Preismoratoriums-Preises festgelegt werden.
Außerdem sollen die Kassen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Mehrkosten bis zum 1,5-fachen Festbetrag bei einer Abgabe von Arzneimitteln über dem Festbetrag übernehmen.
Rabattverträge
Beabsichtigt wird die Einführung einer Standortberücksichtigung im Rahmen der Rabattvertragsausschreibungen. Den Krankenkassen soll ein zusätzliches Los bei jeder Ausschreibung für patentfreie Arzneimittel aus dem Bereich Onkologie und Antibiotika vorgegeben werden, dieses Los wird ergänzend zum Preis nach dem Zuschlagskriterium „Anteil der Wirkstoffproduktion in der EU“ vergeben. Der Beirat kann bei Bedarf weitere Wirkstoffe und Indikationen empfehlen und das BMG diesen Vorschlag umsetzen.
Außerdem ist für rabattierte Arzneimittel vertraglich eine mehrmonatige, versorgungsnahe Lagerhaltung vorgesehen.
Festbeträge: Anhebung oder Auflösung bei Engpass
Gibt es in einer Festbetragsgruppe nur wenige Anbieter, soll der Beirat die Versorgungslage prüfen und kann bei einem absehbaren Versorgungsengpass die Empfehlung aussprechen, den Festbetrag auf das 1,5-fache anzuheben oder die Festbetragsgruppe aufzulösen. In diesem Fall könne der Abgabepreis einmalig auf das 1,5-fache des Festbetragspreises angehoben werden.
Die Grenze der Zuzahlungsbefreiung bei Festbeträgen soll angehoben werden. Ist der Abgabepreis mindestens 20 Prozent unter Festbetrag, kann das Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden.
50 Cent für Arztrücksprache und mehr Beinfreiheit
Hat der Beirat für ein Arzneimittel eine kritische Versorgungslage festgestellt, soll die Apotheke mehr Beinfreiheit erhalten und die vereinfachten Austauschregelungen nach § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verstetigt werden.
Müssen Apotheken bei einer Verordnung über ein Arzneimittel, für das eine versorgungskritische Lage festgestellt wurde, Rücksprache mit der/dem Ärzt:in halten, sollen die Apotheken eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,50 Euro erhalten. Der Zuschlag soll in der AMPreisV verankert werden.
Patient:innen, die aufgrund von Liefer- oder Versorgungsengpässen mit Arzneimitteln im Wege der Auseinzelung versorgt werden, sollen von der Zuzahlung entlastet werden. Außerdem soll die Zuzahlung bei Abgabe von Einzelpackungen bei nicht lieferbaren verordneten größeren Packungen auf die Zuzahlung des verordneten Arzneimittels begrenzt werden.
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