Endlich Apothekenluft schnuppern – Das denken sich viele angehende PTA, wenn sie die zweijährige Schulzeit hinter sich gebracht haben und ihr Praxishalbjahr antreten. Doch da in vielen Apotheken der Personalmangel umgeht, steht für die Kolleg:innen oft Mehrarbeit an. Müssen PTA-Praktikant:innen ebenfalls Überstunden schieben?
Wer kennt es nicht: In der Apotheke brennt der Baum und mehrere Kolleg:innen fallen urlaubs- oder krankheitsbedingt aus. Um die anfallenden Aufgaben zu bewältigen, muss auch der/die PTA-Praktikant:in länger bleiben und das Team unterstützen. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Das Problem: Eine Ausbildung ist kein reguläres Arbeitsverhältnis. Denn bei Azubis wie PTA im Praktikum steht das Erlernen des Berufs im Vordergrund und überwiegt das Erbringen von Arbeitsleitung. Im Klartext heißt das: Überstunden sind eigentlich nicht vorgesehen. „Auszubildende sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Denn die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit reicht gewöhnlicherweise dazu aus, die im Rahmenplan vorgeschriebenen Lerninhalte praktisch zu vermitteln und sich als Auszubildender die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen“, stellt die IHK Ostwürttemberg klar.
Ausnahmen greifen jedoch, wenn Mehrarbeit gemäß Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind. Lassen sich Überstunden für PTA-Praktikant:innen nicht vermeiden, sind diese aber nur erlaubt, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen. Und das bedeutet, dass der/die Ausbilder:in während der Mehrarbeit ebenfalls anwesend sein muss.
Achtung: Fordert der/die Chef:in von PTA-Praktikant:innen Überstunden, dürfen diese verweigert werden, wenn die Forderung unzulässig ist, heißt es von der IHK weiter.
Überstunden bei PTA-Praktikant:innen: Geld oder Freizeit?
Und was gilt in puncto Vergütung? Das Berufsbildungsgesetz regelt dazu in § 17 Folgendes: „Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.“ Wie bei regulären Angestellten greift also auch bei PTA-Praktikant:innen, dass es für Überstunden einen Zuschlag gibt. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag gilt dabei:
- Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde wird mit der Grundvergütung (= 1/173 des monatlichen Bruttolohns) plus einem Zuschlag von 25 Prozent entlohnt.
- Für Mehrarbeit ab 51. Stunde gibt es die Grundvergütung plus 50 Prozent.
Außerdem ist die Apotheke verpflichtet, bei Überstunden von PTA-Praktikant:innen „die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren.“
Übrigens: Nur noch rund jede vierte Apotheke bildet einen oder mehrere PTA-Praktikant:innen aus, wie aus den „Zahlen, Daten, Fakten 2022“ der Abda hervorgeht.
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