Die Europäische Kommission könnte den CBD-Markt, der gerade einen Hype erlebt, lahmlegen. Die Experten in Brüssel haben in einer vorläufigen Stellungnahme erklärt, dass CBD nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel – genauer als Betäubungsmittel – zu betrachten sei.
CBD: Betäubungsmittel statt Lebensmittel?
Natürliche Hanfextrakte und Cannabinoide können aus Sicht der EU-Kommission nicht als Lebensmittel eingestuft werden. „Das Allgemeine Lebensmittelgesetz schließt gemäß der Definition Stoffe als Lebensmittel aus, die im Sinne von zwei UN-Übereinkommen als narkotisch oder psychotropisch gelten“, teilt ein Sprecher der EU-Kommission mit.
„Die Kommission ist vorläufig der Ansicht, dass CBD, das aus den blühenden und fruchttragenden Spitzen der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gewonnen wird, als ein Betäubungsmittel betrachtet werden sollte, das unter das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 fällt.“ Die Substanzen könnten also nicht als Lebensmittel im Sinne des Allgemeinen Lebensmittelrechts qualifiziert werden und würden nicht in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fallen.
Novel-Food: Anträge liegen auf Eis
Wie der Europäische Verband für Industriehanf (EIHA) mitteilt, habe die Exekutive der Europäischen Union alle Novel Food-Anträge für Hanfextrakte und natürliche Cannabinoide gemäß der Verordnung für neuartige Lebensmittel gestoppt, da diese als Suchtstoffe eingestuft werden. „Dies wurde den in der EU tätigen Unternehmen mitgeteilt, die einen Antrag für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 10 der Verordnung 2015/2283 gestellt hatten“, so der EIHA. Die Unternehmen haben nun bis Anfang September Zeit, ein Statement abzugeben. Im Anschluss werde die EU-Kommission eine Entscheidung treffen.
„Diese vorläufige Auffassung widerspricht jeder Logik und ist zutiefst ungerecht“, sagt Lorenza Romanese, geschäftsführende Direktorin des EIHA. Aus Sicht des Verbandes sind Industriehanf und dessen Folgeerzeugnisse nicht als Suchtstoffe oder psychotropen Stoffe einzustufen. „Industriehanf ist vom Geltungsbereich des UN-Einheitsübereinkommen von 1961 ausgenommen.“ Dessen Verfasser hätten laut EIHA klar unterschieden zwischen Cannabis-Sorten, die für die Drogenproduktion angebaut werden (und daher in den Geltungsbereich fallen), und Sorten, die für andere Zwecke angebaut werden (diese haben einen niedrigen THC-Gehalt und sind ausgenommen). Aus Sicht des EIHA sind nicht alle Hanfextrakte als Novel Food einzustufen, sondern lediglich die mit zusätzlichem CBD angereicherten Extrakte und Isolate.
Anträge für künstliche Cannabinoide im Rahmen der Novel Food-Verordnung wurden von der Kommission akzeptiert, so der EIHA. „Künstliche Extrakte zuzulassen, natürliche jedoch nicht, entbehrt aus wissenschaftlicher und ökologischer Sicht jeglicher Logik.“
Zuletzt hatte die Stadt Köln im Juni ein Verkaufsverbot von Lebensmitteln verhängt, „denen CBD, also als Cannabidiol-Isolat oder mit Cannabidiol angereicherte Hanf-Extrakte, zugesetzt wurden“.
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