Sind Lactulose oder Macrogole zulasten der Kasse verordnet, lauern verschiedene Stolperfallen. Wir geben dir einen Überblick zu Laxantien auf Rezept.
Nicht jedes Laxans wird von den Kassen erstattet. In den meisten Fällen handelt es sich um nicht-verschreibungspflichtige Präparate – Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Lactulose und Macrogole gehören zu den osmotisch wirksamen Laxantien, die bei Verstopfung zum Einsatz kommen. Lactulose ist ein Disaccharid aus Galactose und Fructose und wird in der Dünndarmschleimhaut nicht hydrolysiert. Erst die bakteriellen Enzyme im Dickdarm zerlegen den Milchzucker in niedermolekulare organische Säuren wie Milch- und Essigsäure. Außerdem entstehen Methan und Wasserstoff. Der abführende Effekt hat zwei Ursachen: Zucker und Säuren erzeugen einen osmotischen Druck, der eine Wasserretention im Lumen bewirkt. Dadurch erhöht sich das Stuhlvolumen und regt über Dehnungsrezeptoren die Peristaltik an. Zudem stimulieren die Säuren die Darmbewegung auf direktem Weg.
Macrogole sind ebenfalls osmotisch wirksam und transportieren Wasser in den Darm. Der Stuhl weicht auf, das Volumen erhöht sich und die Peristaltik kommt in Gang. Macrogole werden vom Körper nicht verstoffwechselt und unverändert wieder ausgeschieden.
Laxantien auf Rezept: Arzneimittel oder Medizinprodukt?
Apothekenpflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich für Kinder bis zum zwölften Geburtstag und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag von den Kassen erstattet. Für Erwachsene werden die Kosten nur übernommen, wenn die Präparate die Vorgaben der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie erfüllen. Eine generelle Prüfpflicht in Bezug auf die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit nach Anlage I der AM-RL gibt es nicht. Der Arzt/die Ärztin muss keine Diagnose angeben. Tut er oder sie dies dennoch, besteht eine erweiterte Prüfpflicht und die Angabe des Arztes/der Ärztin muss mit den Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie übereinstimmen.
Laxantien, die eine Zulassung als Arzneimittel besitzen, unterliegen der Packungsgrößenverordnung. Sogenannte Jumbopackungen werden von den Kassen nicht erstattet.
Medizinprodukte müssen eindeutig – also namentlich – verordnet sein. Es sind Herstellername
und/oder die PZN anzugeben. Zudem muss zuerst geklärt werden, ob das verordnete Laxans namentlich in der Anlage V der AM-RL gelistet ist. Ist dies der Fall, kann das Medizinprodukt abgegeben werden, wenn nicht – dann nicht. Für Medizinprodukte gilt die Packungsgrößenverordnung nicht.
Generell gilt: Ist ein Medizinprodukt verordnet, darf dieses nicht durch ein Arzneimittel ausgetauscht werden – auch nicht, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Das gilt auch für rabattierte Importarzneimittel – auch hier darf das verordnete Medizinprodukt nicht gegen den Import ausgetauscht werden. Im umgekehrten Fall verhält es sich genauso.
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