Ist auf Entlassrezepten die Pseudoarztnummer aufgedruckt, läuten mitunter die Alarmglocken. Denn nicht bei jedem Rezept ist diese erlaubt. Was gilt wann und für wen gelten Übergangsfristen?
Vertragsärzt:innen erhalten eine lebenslange Arztnummer (LANR). Diese besteht aus neun Ziffern und gilt, wie der Name sagt, ein Leben lang. Die ersten sechs Ziffern dienen der Identifizierung, an Positition sieben befindet sich eine Prüfziffer und die Zahlen an Position acht und neun stehen für den zweistelligen Arztgruppenschlüssel, der über den Versorgungsbereich sowie die Facharztgruppe nach Schwerpunkten unterscheidet. Gehören Ärzt:innen mehreren Fachgruppen an, können auch mehrere LANR vergeben werden, allerdings sind die ersten sieben Ziffern der LANR immer gleich.
Weil Klinikärzt:innen mit abgeschlossener Facharztausbildung die LANR fehlt, wurde die Krankenhausarztnummer eingeführt. Diese sollte auf Entlassrezepten anstelle der LANR einen Platz finden. Doch nicht jede/r Klinikärzt:in, der/die ein Entlassrezept ausstellen darf, besitzt auch eine solche Ziffernkombination – hier kommt die Pseudoarztnummer ins Spiel.
Die Pseudoarztnummer besteht aus den Ziffern 4444444 und in Position acht und neun aus dem Facharztgruppencode.
Pseudoarztnummer nicht auf BtM- und T-Rezepten
Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, dürfen mit der Pseusoarztnummer bedruckt sein. Grundlage ist § 2 Absatz 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag. Eine Ausnahme sind BtM- und T-Rezepte (siehe § 2 Absatz 5 Anlage 8). Die Übergangsfrist für Krankenhausärzt:innen ist ausgelaufen. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich zwar auf eine Verlängerung der Übergangsfrist der Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten (BtM- und T-Rezept) geeinigt, aber nur für in einer Reha-Einrichtung angestellte und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigte Ärzt:innen, die keine Krankenhausarztnummer und auch keine lebenslange Arztnummer besitzen. Eine Prüfpflicht der Apotheken besteht nicht – heißt es in der Vereinbarung zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement. Diese Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 – aber eben nicht mehr für Ärzt:innen in Krankenhäusern.
Krankenhausrezepte, die nicht im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, sollten mit der LANR versehen sein. Eine Prüfpflicht besteht zwar auch hier für die Apotheke nicht, jedoch kann die Ziffernfolge gemäß § 6 Rahmenvertrag ergänzt und korrigiert werden.
An Zahnärzt:innen und Hebammen wird keine LANR vergeben, stattdessen kommt die 999999900 zum Einsatz.
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