Lagevrio nicht vor dem 15. Januar abrechnen
Seit dem 3. Januar können Ärzt:innen Lagevrio (Molnupiravir, MSD) verordnen und Apotheken das Arzneimittel liefern. Mit der Abrechnung sollen die Kolleg:innen aber noch warten – und zwar bis zur Monatsmitte.
Etwa 80.000 Therapieeinheiten Lagevrio (Molnupiravir, MSD) sollen im Januar zur Behandlung nicht hospitalisierter Corona-Patient:innen ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zur Verfügung stehen. Das Arzneimittel ist zwar in der EU noch nicht zugelassen, kann aber dennoch verordnet und von den Apotheken bestellt und an die Patient:innen ausgeliefert werden.
Ungeachtet der Abgabe empfiehlt die Abda, keine ärztlichen Verordnungen vor dem 15. Januar 2022 abzurechnen. Denn: Die vollständige Abbildung des Arzneimittels samt Berechnungsdatensatz erfolge in den Warenwirtschaftssystemen voraussichtlich erst zur Monatsmitte, informiert die Landesapothekerkammer Hessen. Über die Abrechnungsmodalitäten von Lagevrio soll bis spätestens Ende der zweiten Kalenderwoche informiert werden, sodass die Apotheken zeitnah die Abrechnung über die Rechenzentren an das Bundesamt für Soziale Sicherung geben können.
Achtung: Apotheken dürfen Lagevrio nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und an Patient:innen abgeben. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Erlaubt die Anwendung keinen Aufschub, kann der/die Ärzt:in die Bestellung in geeigneter Weise – beispielsweise telefonisch – an die Apotheke übermitteln. Die/der Apotheker:in muss sich in diesem Fall über die Identität des/der Ärzt:in Gewissheit verschaffen und der/die Ärzt:in das Rezept unverzüglich in der Apotheke nachreichen. Lagevrio darf nicht vorrätig gehalten werden. Die BUND-PZN für Lagevrio ist 17936094.
Hat der Großhandel die Bestellung der Apotheke erhalten, muss das Arzneimittel unverzüglich ausgeliefert werden. Die Apotheke muss das Arzneimittel ebenfalls unverzüglich an den/die Patient:in liefern. Möglich ist dies im Rahmen des Botendienstes. Geben Apotheken vom Bund beschaffte antivirale Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19 ab, erhalten sie für den Aufwand eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Wird das Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes geliefert, können zusätzlich 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachtem Botendienst abgerechnet werden. Die Beratung zum Arzneimittel muss in der Apotheke, per Telefon oder im Rahmen des Botendienstes erfolgen.
Apotheken müssen dem Arzneimittel die Arzneimittelinformationen – Hinweise für Anwendende des BfArM sowie das Begleitschreiben von MSD beilegen. Denn die vom BMG beschafften Packungen wurden für Großbritannien produziert und enthalten alle nötigen Informationen und Angaben in englischer Sprache.
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