Durch die Corona-Pandemie sind Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen. Auch Apotheken bleiben von den Auswirkungen der Krise nicht verschont. Viele Apothekenleitungen mussten aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des Lockdown-bedingten Kundenrückgangs einige Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit schicken. Doch wie wirkt sich dies auf den Urlaubsanspruch aus? Bedeutet Kurzarbeit weniger Urlaub? Dieser Frage ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) durch die Klage einer Angestellten nachgegangen.
Generell gilt: Urlaub darf auch während der Kurzarbeit genommen werden. Und dafür gibt es laut Bundesurlaubsgesetz auch das volle Gehalt: „Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht“, heißt es in § 11. Aber bleibt neben dem Gehalt auch der volle Urlaubsanspruch erhalten oder gibt es durch Kurzarbeit weniger Urlaub?
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DBG) und seine Mitgliedsgewerkschaften haben dazu eine klare Meinung: „Nach Überzeugung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sind Arbeitgeber nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen, wie es aus Anlass der Corona-Krise vermehrt aufgetreten ist.“ Außerdem betonen sie: „Dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig ist.“
Demgegenüber hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2018 entschieden (Rechtssache C-385/17), dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit europarechtskonform sei, da auch die Arbeitsleistung reduziert wurde.
Urteil: Weniger Urlaub bei Kurzarbeit ist rechtens
Das LAG Düsseldorf teilt in seinem Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) die Auffassung des EuGH. Im zugehörigen Verfahren ging es um die Klage einer Bäckereiangestellten, die seit April 2020 durch die Corona-Pandemie wiederholt von Kurzarbeit Null betroffen war. Das bedeutet, dass ihre Arbeit für einen entsprechenden Zeitraum komplett eingestellt wurde. Ihr/e Arbeitgeber:in hatte ihr folglich nur einen anteiligen Urlaubsanspruch gewährt, wogegen sich die Mitarbeiterin zur Wehr setzen wollte. In ihren Augen sei die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch erfolgt und bedeute außerdem keine Freizeit, da der/die Arbeitgeber:in diese jederzeit auch kurzfristig beenden könne. Sie klagte somit dagegen, wegen der Kurzarbeit weniger Urlaub zu bekommen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Denn in den Augen der Richter:innen habe die Angestellte in den Monaten, in denen sie überhaupt nicht gearbeitet hat, auch keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Hinzu kommt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub auch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze, von der sich erholt werden müsse. Dies war jedoch bei der Klägerin nur bedingt der Fall. „Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Betroffene Mitarbeiter:innen würden außerdem während der Kurzarbeit „wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist“, weil die gegenseitigen Leistungspflichten zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in aufgehoben seien. Die Entscheidung, während der Kurzarbeit weniger Urlaub zu gewähren, entspreche dem europäischen Recht. Denn durch Kurzarbeit Null würde kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entstehen. Abschließend ergänzt das LAG Düsseldorf noch: „Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“
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