Seit dem 1. April müssen auch die Apotheken über die Kommunikation im Medizinalwesen (KIM) verfügen. Der Nachweis muss bis zum 30. Juni erbracht werden. Nach Verstreichen der Frist muss der Nacht- und Notdienstfonds die Pauschalen kürzen.
Seit dem 1. Juli letzten Jahres wird an die Apotheken monatlich eine Pauschale für die Kosten im Zusammenhang mit der TI gezahlt, die an Bedingungen geknüpft ist. So muss die Apotheke in der Lage sein, den elektronischer Medikationsplan (eMP), die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept in der aktuellen Vollversion zu unterstützen. Bei einer fehlenden Anwendung wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt; fehlen mehrere, kann sie sogar ganz gestrichen werden.
Im April ist die KIM hinzugekommen. Bis Ende Juni muss gegenüber dem NNF der entsprechende Nachweis erbracht werden. Die Meldung soll im besten Fall automatisiert erfolgen, je nach Anbieter gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Außerdem können Apotheken ab dem 1. Juni im Portal des NNF unter „TI-Nachweise“ kontrollieren, ob ihre KIM-Adresse korrekt an den NNF übermittelt wurde. Apotheken sollte die Kontrolle unbedingt vornehmen. Der Grund: Der NNF kann die monatlichen TI-Pauschalen nur ohne Kürzungen festsetzen, wenn die notwendigen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen.
NNF, Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA) und Bundesverband der Deutschen Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) hatten ein digitales Meldeverfahren geschaffen, mit dem fehleranfällige Medienbrüche auf dem Meldeweg vermieden werden, heißt es vom NNF. „Diese automatische Übertragung der Adressen aus den Warenwirtschaftssystemen ist angelaufen und funktioniert reibungslos.“ Haben Apotheken ihre KIM-Adresse über die Gedisa bezogen, meldet die Gedisa die Adressen nach Freigabe der Apotheke automatisch an den NNF. Apotheken, die ihre KIM-Adresse weder über das Softwarehaus noch über die Gedisa bezogen haben, müssen ihre KIM-Adresse bis Ende Juni manuell im NNF-Portal eingeben.
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