Wer mit einer Krankschreibung droht, muss mit Konsequenzen rechnen. Fällt der Satz „Dann bin ich eben krank“, wenn ein Wunschurlaub nicht genehmigt wird oder die dritte Woche in Folge ein Samstagsdienst ansteht, kann dies ein Kündigungsgrund sein.
Geht es um den Dienstplan und Urlaub, kann es unter den Kolleg:innen auch mal Streit geben. Besonders dann, wenn die freien Tage oder die Frühschicht nicht gewährt werden. Wer dann mit einer Krankheit droht, um zu seinem vermeintlichen „Recht“ zu kommen, hat mitunter das Nachsehen. So geschehen vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das eine außerordentliche Kündigung für rechtmäßig erklärte.
Was war passiert? Eine Arbeitnehmerin war mit dem Dienstplan unzufrieden und äußerte Kritik an den zugeteilten Schichten. Das ist erst einmal kein Problem. Als der gewünschte Urlaub nicht bewilligt wurde, fiel die Drohung: „Dann bin ich eben krank.“ Die Drohung wurde wahr und die Arbeitnehmerin legte am Tag des gewünschten Urlaubsbeginns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin wurde der Angestellten fristlos gekündigt. Der Fall landete vor Gericht. „Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte diese Kündigung für rechtmäßig wie zuvor das Arbeitsgericht“, teilt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zum Thema mit.
Für das Landesarbeitsgericht war es irrelevant, ob wirklich eine Arbeitsunfähigkeit bestand oder nicht. Schon die Ankündigung der Krankheit zu einem Zeitpunkt, an dem diese noch nicht bestand, sei ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung.
Auch das Bundesarbeitsgericht sah bereits 2009 eine angekündigte Krankheit als Kündigungsgrund. Der Grund: Durch die Androhung eines Krankheitsfalls gebe der/die Arbeitnehmer:in zu erkennen, dass die Bereitschaft bestehe, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zum eigenen unberechtigten Vorteil zu missbrauchen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.
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