Über eine Kündigung denkt wohl niemand gerne nach. Doch manchmal lässt sich dies einfach nicht vermeiden. Umso wichtiger ist es, in Sachen Fristen den Überblick zu behalten. Denn diese können je nach Chef:in und Mitarbeiter:in ganz unterschiedlich ausfallen. So spielt unter anderem die Betriebszugehörigkeit für die Kündigungsfristen eine entscheidende Rolle.
Zwei Wochen, ein Monat oder doch drei Monate? In puncto Kündigung in der Apotheke schafft der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Klarheit. Mit Ausnahme der Probezeit gilt demnach laut § 19 generell Folgendes: „Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.“ Eine Kündigung zum 15. des Monats, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen ist, gilt damit für Apothekeninhaber:innen und ihre Angestellten nicht. Allerdings räumt der BRTV Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ein, für die Zeit nach überstandener Probezeit eine längere Frist zu vereinbaren. Diese muss für beide Parteien gleich sein und darf nicht länger als drei Monate betragen. Doch gilt das auch, wenn du schon mehrere Jahre in derselben Apotheke arbeitest? Welchen Einfluss hat die Betriebszugehörigkeit auf die Kündigungsfristen?
Die Antwort liefert § 22 Absatz 2 BGB: „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Lassen sich die Regelungen zu den unterschiedlichen Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit auch auf die Apotheke ummünzen? Ja, sagt der BRTV. „Im Übrigen gelten die Regelungen des § 622 Abs. 2 BGB.“ Findet sich in deinem Vertrag nur die allgemeine Kündigungsfrist ohne Sonderregeln, kannst du dir über eine langjährige Betriebszugehörigkeit mehr Zeit verschaffen.
Aber Vorsicht: Laut BGB gelten die genannten Fristen nur, wenn Chef:innen ihren Mitarbeiter:innen kündigen wollen. Andersherum sieht das BGB vor, dass die Kündigungsfrist durch den/die Angestellte/n keinesfalls länger sein darf als die für den/die Arbeitgeber:in. Wie sieht es hier in der Apotheke aus? Gemäß BRTV soll zumindest für Gleichheit gesorgt werden: „Darüber hinaus können die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für den Mitarbeiter vereinbart werden.“ Hier lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Findet sich eine entsprechende Vereinbarung darin, musst du je nach Dauer deiner Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen beachten, wenn du die Apotheke verlassen möchtest.
Wichtig: Die Regelungen des BRTV greifen nur, wenn der/die Chef:in Mitglied im ADA oder der TGL-Nordrhein ist und PTA in der Adexa sind oder der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
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