Der Kittel ist aus der Apotheke oftmals nicht wegzudenken – weder für Kund:innen noch für Angestellte. Auch darunter setzen viele Chef:innen auf ein einheitliches Auftreten. Stichwort Arbeitskleidung. Ob diese Beschäftigten gefällt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Denn Angestellte haben bei der Arbeitskleidung keine freie Farbwahl.
Ob Farbe, Schnitt oder Material: Nicht jedes Apothekenoutfit stößt bei Mitarbeitenden auf Begeisterung. Doch ein Mitspracherecht besteht in der Regel nicht und sich einfach weigern, die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen, ist tabu – und zwar unabhängig von der Farbwahl. Das zeigt ein kurioser Fall, bei dem eine rote Arbeitshose zur Kündigung führte.
Was bei der Farbe der Arbeitskleidung wichtig ist, erfährst du hier.
Der Fall
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wird über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Angestellten verhandelt, der sich geweigert hatte, die von der Arbeitgeberin bereitgestellte Arbeitskleidung zu tragen. Konkret ging es um eine rote Arbeitshose. Obwohl die Chefin Gründe wie die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Angestellten sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten anführte, war die Farbwahl der Arbeitskleidung dem Angestellten ein Dorn im Auge. Die Folge: Er kam stattdessen in dunkler Privatbekleidung zur Arbeit. Daraufhin wurde ihm nach mehrfacher Abmahnung gekündigt. Zu Recht, so das Urteil in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Solingen.
Arbeitskleidung: Keine Weigerung wegen Farbwahl
Denn generell gilt: Arbeitgebende besitzen das Weisungsrecht und dürfen bekanntlich nicht nur bestimmte Schutzkleidung, sondern ebenfalls eine generell Arbeitskleidung vorschreiben. Zumindest dann, wenn das betriebliche Interesse daran die persönlichen Interessen der Angestellten überwiegt und die Kleidung nicht „gegen die guten Sitten“ verstößt. Anders als von dem Angestellten behauptet, greift das Weisungsrecht auch bei der Farbwahl der Arbeitskleidung. Denn diese begründet sich durch das Erfüllen von arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Eine Weigerung aus rein ästhetischen Gründen ist folglich kein hinreichendes Interesse des Angestellten, so das Gericht. Somit müsse der Beschäftigte die Kündigung wegen der roten Arbeitshose hinnehmen. Nun geht der Streit vor dem LAG Düsseldorf weiter.
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