PTA werden händeringend gesucht und auch außerhalb der Apotheke bieten sich verschiedene Möglichkeiten, Fuß zu fassen. Willst du den Job wechseln und hast dich für eine Kündigung entschieden, solltest du die Tipps aus der Adexa-Rechtsberatung berücksichtigen.
Warum PTA den Job wechseln, kann verschiedene Gründe haben. Wer unzufrieden ist, hat derzeit gute Chancen auf eine neue Anstellung, denn es herrscht Fachkräftemangel. Aktuell bleiben beispielsweise in Apotheken an Rhein und Ruhr offene Stellen bis zu fünf Monate unbesetzt. Willst du wechseln, solltest du systematisch vorgehen, rät Adexa Rechtsexpertin Minou Hansen.
Kündigung will überlegt sein
Eine Kündigung ist keine Hau-Ruck-Aktion und sollte keine Bauchentscheidung, sondern gut überlegt sein. Stelle heraus, welche Vorteile der neue Job für dich hat. Oder gibt es gar Nachteile? Dabei solltest du Faktoren wie Gehalt, Arbeits- und Fahrtzeiten sowie Verantwortung, Aufgabengebiet und Teamstimmung im Blick behalten.
Den neuen Vertrag kritisch prüfen
Hast du den neuen Arbeitsvertrag erhalten, sollte dieser trotz aller Euphorie und Vorfreude auf den neuen Job kritisch geprüft werden, bevor du deine bestehende Anstellung kündigst.
„Musterverträge der großen Verlage im Apothekenbereich in ihrer aktuellen Version seien ohne Streichungen oder Ergänzungen juristisch in Ordnung“, so Hansen. Aber: Der Teufel stecke im Detail. Daher lohnt eine Rechtsberatung.
So sei unter anderem zu klären, ob der Bundesrahmentarifvertrag, der Rahmentarifvertrag Nordrhein oder der Rahmentarifvertrag Sachsen gilt. In puncto Vergütung hat Hansen einen Tipp. So soll folgender Passus vertraglich vereinbart werden: „Das monatliche Bruttogehalt entspricht dem jeweils gültigen Tarifgehalt zuzüglich xx Prozent.“ Festbeträge sollten nicht festgelegt werden, denn bei einer Tariferhöhung steigt das Gehalt dann nicht automatisch. Außerdem sollten Arbeitszeiten und bei Filialen die Arbeitsstätten schriftlich festgehalten werden.
Kündigungsfrist beachten
Hast du dich für die neue Herausforderung entschieden und wagst den Schritt in einen beruflichen Neuanfang, steht die Kündigung an – wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Dabei sind Fristen zu beachten. Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Die Kündigungsfrist kann sich jedoch mit der Betriebszugehörigkeit ändern und die Fristen zwischen einem und sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats liegen. Grundlage ist § 622 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Hast du einen Tarifvertrag, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Achtung: Im Arbeitsvertrag können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden. „Ungünstig können Fristen sein, die sich auf das Quartalsende beziehen. Bei beiderseitiger Tarifbindung sind sie auch unzulässig“, so Hansen.
Kündigung immer schriftlich
Eine Kündigung muss schriftlich, und zwar auf Papier und handschriftlich unterschrieben, erfolgen. E-Mail oder WhatsApp sind nicht ausreichend.
Dabei kannst du laut Adexa folgende Formulierung nutzen. „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum …“
„Drucken Sie Ihre Kündigung doppelt aus und lassen Sie sich den Empfang auf einem Exemplar schriftlich bestätigen“, rät Hansen. Du kannst die Kündigung persönlich übergeben oder per Boten überbringen, per Einwurf-Einschreiben versenden oder vor Zeug:innen in den Briefkasten der Apotheke werfen. Tipp: „Einschreiben mit Rückschein gelten als ungünstig, falls Chefin oder Chef sie nicht bei der Post abholen.“
Offene Ansprüche wie Überstunden, Sonderzahlungen und Resturlaub geltend machen
Offene Ansprüche müssen spätestens mit der letzten Gehaltsabrechnung beglichen werden. „Prüfen Sie Ihre Abrechnung gut – die tarifliche Verfallfrist beträgt drei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses“, rät Hansen.
Überstunden können in Geld oder Freizeit ausgeglichen werden – die Entscheidung liegt nicht bei dir, sondern der Apothekenleitung. Hast du ein Jahresarbeitszeitkonto und sind dort Minusstunden vorhanden, musst du die Möglichkeit bekommen, diese nachzuarbeiten. Nutzt die Chance nicht, darf dein Gehalt entsprechend gekürzt werden.
„Resturlaub muss auch nach einer Kündigung ganz normal beantragt und genehmigt werden“, erklärt Hansen. Kann der Urlaub nicht genommen werden, ist ein Ausgleich in Bezahlung möglich. Je Urlaubstag sieht der Tarifvertrag ein 25tel des Bruttomonatsgehalts vor. Für jeden vollen Monat, den du gearbeitest hast, steht dir ein Zwölftel des vereinbarten Urlaubsanspruchs zu. Kündigst du in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit, handelt es sich mindestens um den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, wie die Adexa informiert.
Beendest du dein Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, musst du auf die tarifliche Sonderzahlung verzichten.
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