Rund um die Krankmeldung in der Apotheke gibt es einiges zu beachten – beispielsweise, wenn sich Apothekenangestellte erst im Tagesverlauf abmelden. Doch auch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) können Stolperfallen lauern. Stichwort Höchstdauer. So bekommen kranke Arbeitnehmende eine AU maximal für zwei Wochen.
Fallen Apothekenangestellte krankheitsbedingt aus, müssen sie bekanntlich umgehend den/die Chef:in darüber informieren. Schließlich muss schnellstmöglich ein Ersatz gefunden werden. Ein ärztliches Attest ist laut § 9 Bundesrahmentarifvertrag meist erst ab einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen notwendig. Anschließend kommen kranke Angestellte jedoch nicht mehr um einen Arztbesuch herum. Doch selbst bei längerer Erkrankung gilt für die Krankschreibung eine Maximaldauer. So darf die AU für maximal zwei Wochen ausgestellt werden.
Achtung: Unter Umständen kann die Apothekenleitung auf ein Attest ab Tag eins der Krankheit bestehen.
AU: Ausstellung für maximal zwei Wochen
Grundlage ist die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese regelt in § 5 „Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit“ die jeweiligen Anforderungen an die AU. Und dazu gehört auch der jeweilige Zeitraum, den Angestellte bei der Arbeit ausfallen. Zwar liegt dieser in der Regel im Ermessen des/der Ärzt:in. Allerdings gelten bestimmte Höchstgrenzen. So heißt es in Absatz 4: „Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden.“ Das bedeutet, Arbeitnehmende bekommen eine AU zunächst für maximal zwei Wochen.
Doch damit nicht genug. So sieht die entsprechende Regelung auch vor, dass auf dem Attest vermerkt wird, wenn bereits absehbar ist, dass der/die Arbeitnehmer:in nach Ablauf des angegebenen Zeitraums wieder arbeitsfähig ist. In diesem Fall soll die AU direkt als „Endbescheinigung“ gekennzeichnet werden.
Wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich, wenn die Erkrankung beziehungsweise ein besonderer Krankheitsverlauf bereits absehbar eine längere Abwesenheit erfordert. Dann kann die AU direkt für bis zu einen Monat ausgestellt werden. In anderen Fällen ist nach Ablauf der zweiwöchigen AU ein erneuter Arztbesuch notwendig, wenn die gesundheitlichen Beschwerden weiter vorliegen.
Krankschreibung anzweifeln: Was gilt?
Generell gilt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als glaubhafte Bestätigung einer Erkrankung. Haben Arbeitgebende dennoch Zweifel daran, ob Beschäftigte wirklich erkrankt sind, können sie diese an die Krankenkasse weiterleiten. „Diese kann dann ihren medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen“, informiert die Gewerkschaft IG Metall.
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