Krankheit und Kündigung: Auf die Reihenfolge kommt es an
Nach der Kündigung erst einmal „blau machen“ und sich krankmelden? Das ist seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schwierig geworden. Doch es gibt Ausnahmen. So kommt es bei der Kombination aus Kündigung und Krankheit auf die Reihenfolge an.
Wer sich nach einer Kündigung bis zum endgültigen Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet, muss dies im Zweifel eindeutig nachweisen können, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das bedeutet im Klartext: Der/die Chef:in kann selbst bei Vorlage eines Attestes anzweifeln, dass du wirklich arbeitsunfähig bist und du stehst in der Pflicht, dies zu beweisen – zum Beispiel durch eine Aussage deines/deiner Ärzt:in. Andernfalls drohen Gehaltseinbußen. Es kommt jedoch auf die Reihenfolge an, denn entscheidend ist, ob die Krankheit womöglich durch die Kündigung motiviert ist. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.
Krankheit, Kündigung, Krankheit: Die Reihenfolge zählt
Dort hatte ein Angestellter geklagt, der als Zeitarbeiter beschäftigt war. Nachdem er wiederholt in der entsprechenden Firma nicht eingesetzt worden war, meldete er sich krank, inklusive ärztlichem Attest. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber. Im Anschluss folgten zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die insgesamt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist galten. Doch der Chef zweifelte deren Beweiskraft an und verweigerte die Gehaltsfortzahlung.
Zu Unrecht, entschieden die niedersächsischen Richter:innen. Zwar verweisen sie im Urteil auf die frühere Entscheidung des BAG. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Reihenfolge aus Krankheit und Kündigung wichtig. Demnach sei der Angestellte bereits vor der Kündigung arbeitsunfähig gewesen und dieser Zustand habe anschließend fortgedauert. Daher gebe es keinen Hinweis darauf, wonach die Kündigung eine Motivation für die Krankheit war. „Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang“, heißt es vom Gericht.
Auch der Umstand, dass der Mann einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und eine neue Stelle anfing, reiche nicht für eine Erschütterung des Beweiswertes aus. Demnach stehe dem Angestellten Entgeltfortzahlung zu.
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