Musst du mit Husten, Schnupfen oder einer anderen Erkrankung in der Apotheke passen, steht dir Entgeltfortzahlung zu. Es kommt jedoch auch auf die Ursache der Erkrankung an. Was gilt in Sachen Lohn, wenn Eigenverschulden vorliegt?
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“, heißt es in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Und das bedeutet, dass du nicht in jedem Fall Geld von dem/der Chef:in kriegst, wenn du krank zu Hause bleiben musst.
Denn während du bei einem grippalen Infekt weiter dein Gehalt bekommst, kann es in anderen Fällen schwierig werden. Entscheidend ist, dass dich an deiner Erkrankung keine Schuld trifft. Geht diese dagegen auf Eigenverschulden zurück, steht dir kein Lohn zu, solange du nicht arbeitest – und zwar unabhängig davon, ob du ein ärztliches Attest vorlegen kannst.
Krank durch Eigenverschulden = kein Lohn
Ist also ein besonders riskantes Verhalten der Grund dafür, dass du auf der Arbeit ausfällst, gehst du leer aus. Was genau als selbstverschuldete Krankheit gilt, ist allerdings nicht einheitlich geregelt und unterscheidet sich mitunter von Fall zu Fall. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um Eigenverschulden, „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.“
Wann dies der Fall ist, muss im Zweifel gerichtlich geklärt werden. So geschehen bei einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln, bei dem ein Angestellter einen Kollegen von hinten scherzhaft „umarmt“ hat. Der Kollege wehrte sich, es kam zur Rangelei, bei der beide stürzten. Der „Übeltäter“ verletzte sich am Knöchel und fiel anschließend krankheitsbedingt auf der Arbeit aus. Dies genügte in den Augen der Richter:innen jedoch nicht für eine selbstverschuldete Krankheit.
Übst du dagegen eine gefährliche Sportart aus, ohne die entsprechende Ausrüstung dafür zu haben, kann ebenso von Eigenverschulden ausgegangen werden wie bei einem Unfall unter Alkoholkonsum.
Achtung: Der/die Arbeitgeber:in muss das Eigenverschulden jedoch nachweisen, um den Lohn zu verweigern.
Auch während der Krankschreibung kann die Entgeltfortzahlung gestrichen werden. Nämlich, wenn du dich riskant beziehungsweise nicht deinem Krankheitsbild entsprechend verhältst. Zur Erinnerung: Erlaubt ist alles, was der Genesung dient und diese nicht gefährdet. Nur weil du beispielsweise wegen einer starken Erkältung nicht zur Arbeit kommen kannst, heißt das also nicht automatisch, dass du ans Bett gefesselt bist. Ein Spaziergang an der frischen Luft tut Körper und Seele gut. Fällst du dagegen wegen Rückenbeschwerden aus und unternimmst trotzdem einen Kletterausflug, sieht es anders aus. Denn die Gefahr, dass sich deine Symptome dadurch noch verstärken und deine Ausfallzeit damit verlängert, ist groß.
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