„Der/die Teilnehmer:in ist vorübergehend nicht zu erreichen.“ Piep. Bist du krank oder im Urlaub? Dann kannst du dein Handy getrost ausschalten und selbst abschalten, denn Erreichbarkeit ist keine Pflicht.
Das Handy ist unser ständiger Begleiter. Und das, obwohl die permanente Erreichbarkeit auch Nachteile haben kann. Denn die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit weichen auf. Beispielsweise im Urlaub, wenn du dich entspannen und die Seele baumeln lassen willst oder wenn du krank zu Hause im Bett liegst und einfach nur deine Ruhe brauchst, um schnell wieder fit zu sein. Und dann ruft ein/e Kolleg:in aus der Apotheke an, weil er/sie „nur eine kurze Frage“ hat. Dann heißt es: Bye bye Urlaubsstimmung, hallo Gedanken an die Arbeit.
Chef:innen und Kolleg:innen ist es zwar nicht verboten, dich bei Krankheit oder im Urlaub zu kontaktieren. Aber ans Telefon gehen oder auf eine E-Mail antworten musst du nicht. „Angestellte sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit darauf zu reagieren“, schreibt die Adexa. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stellt klar: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub.“ Denn: Urlaub dient der Erholung. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz in § 1. Bedeutet im Umkehrschluss: Wer arbeitet, erholt sich nicht.
„Wenn auf Anweisung des Chefs während des Urlaubs telefoniert, gemailt oder anderweitig gearbeitet wird, gilt diese Zeit als Arbeitszeit“, teilt der DGB mit. Somit muss die Zeit vergütet und die freie Zeit nachgeholt werden.
Dass nur wenige Berufstätige im Urlaub auf Sendepause gehen, zeigt eine bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2018. Demnach waren trotz Urlaub 57 Prozent der Arbeitnehmenden telefonisch für den/die Chef:in, Kolleg:innen oder Kund:innen erreichbar. Etwa jede/r Vierte liest geschäftliche E-Mails.
Achtung: Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die eine ständige Erreichbarkeit vorschreiben, sind nicht rechtens. Grundlage ist hier ein Urteil des Bundegerichtshofs. Wer um Urlaub nicht erreichbar ist, riskiert also keine Kündigung.
Arbeitgeber:innen können in Ausnahmefällen ihre Angestellten im Urlaub kontaktieren, nämlich dann, wenn es sich um einen Notfall handelt. Fällt ein/e Teamkolleg:in aus, ist das allerdings kein Notfall. Wer dann im Urlaub arbeitet, muss die gearbeitete Zeit vergütet bekommen. Wird ein/e Mitarbeiter:in aus dem Urlaubsort in die Apotheke gerufen, müssen Chef:innen die Kosten für Rückreise und den Urlaubsausfall übernehmen.
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