Bei einem Jobwechsel ist die Vorfreude auf die neue Stelle meist groß. Wäre da nur nicht die lästige Kündigungsfrist. So musst du deinem jetzigen Job noch eine gewisse Zeit lang treu bleiben. Einfach krankmelden darfst du dich dabei nicht. Denn wer nach einer Kündigung krank ist, muss dies im Zweifel eindeutig nachweisen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Andernfalls drohen Gehaltseinbußen.
Egal ob bessere Bezahlung, mehr Verantwortung oder flexiblere Arbeitszeiten – Gründe für einen Wechsel der Apotheke gibt es oft genug. Bevor du dem alten Team den Rücken kehren kannst, musst du jedoch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten. Wie lange das ist, richtet sich beispielsweise nach der Betriebszugehörigkeit. Bleibst du dem alten Job trotzdem fern, drohen Konsequenzen wie Gehaltseinbußen. Selbst bei einer Krankschreibung ist Vorsicht geboten, wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.
Wer nach der Kündigung krank ist, muss dies auf Verlangen des/der Arbeitgeber:in nachweisen, und zwar nicht nur per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). „Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“, informiert das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung.
Aber von vorn: Geklagt hatte eine Arbeitnehmer:inn, die ihr Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2019 mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum 22. Februar 2019 gekündigt hatte. Parallel zur Kündigung meldete sie sich krank und reichte eine AU für die gesamten 14 Tage ein. Ihre Arbeitgeberin verweigerte ihr daraufhin die Lohnzahlung für den jeweiligen Zeitraum. „Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke“, heißt es laut Gericht zur Begründung der Chefin. Die Klägerin wehrte sich und verwies auf das ordnungsgemäße Einreichen einer entsprechenden AU, die als Beweis für ihre Erkrankung diene.
Während die Angestellte in den Vorinstanzen Recht bekam, vertraten die Richter:innen am Bundesarbeitsgericht eine andere Auffassung. Demnach könne der/die Arbeitgeber:in den sogenannten Beweiswert der AU erschüttern, „wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.“ In diesem Fall müssen Arbeitnehmende ihre Krankheit zweifelsfrei nachweisen, beispielsweise durch eine Aussage des/der behandelnden Ärzt:in. Da sich der Zeitraum der AU im zu verhandelnden Fall genau auf die Kündigungsfrist erstreckte, begründe dies laut dem Gericht „einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.“ Die Arbeitnehmerin erbrachte keinen weiteren Nachweis über ihre Krankheit und erhält somit auch keine Lohnfortzahlung für die betroffenen zwei Wochen.
Für Angestellte bedeutet dies: Ohne ersichtlichen Grund nach einer Kündigung krank machen, ist tabu. Liegt dagegen wirklich eine Erkrankung vor – ob gesundheitlich oder psychisch –, die ein Weiterarbeiten unmöglich macht, sollte der/die Ärzt:in dies auch bestätigen können.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
E-T-Rezept ab Januar?
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf einem speziellen Formular – dem T-Rezept – verordnet werden. …