Krank nach Krankheit: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Fällt ein/e Kolleg:in in der Apotheke krankheitsbedingt aus, sorgt das nicht gerade für Freudensprünge. Vor allem, wenn die Krankheit länger andauert. Immerhin muss der Rest des Teams den Ausfall abfedern. Besonders ärgerlich wird es, wenn Beschäftigte direkt nach der Krankheit wieder krank sind. Aber was gilt dabei in Sachen Lohnfortzahlung? Gibt es diese zweimal hintereinander?
Generell gilt: Bei längerer Krankheit übernehmen Arbeitgebende für sechs Wochen die Lohnfortzahlung. Anschließend springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld, das jedoch nur 70 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns und nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts umfasst. Aber was, wenn Beschäftigte nach überstandener Krankheit wieder krank sind und erneut ausfallen, und zwar mit einer anderen Diagnose? Beginnt die Lohnfortzahlung von vorn? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Krank nach Krankheit: Keine Lohnfortzahlung?
Was war passiert? Eine Angestellte klagte gegen ihren Arbeitgeber, weil dieser ihr die erneute Lohnfortzahlung verweigert hatte, nachdem sie zum Ende einer längeren Krankheit erneut krank wurde. Konkret war die Beschäftigte rund 2,5 Monate wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig und erhielt in den ersten sechs Wochen weiter ihr reguläres Gehalt vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld. Zum Ende ihres Krankschreibungszeitraums, genauer am ersten offiziellen Arbeitstag, stand eine seit Längerem geplante Operation aufgrund eines gynäkologischen Leidens an, sodass die Mitarbeiterin erneut krankheitsbedingt ausfiel, also zweimal krank war. Dieses Mal sprangen jedoch weder der Chef noch die Krankenkasse finanziell ein. Dagegen wehrte sich die Frau – erfolglos.
Ohne Beweis geht nichts
Das Problem: Die erste Arbeitsunfähigkeit der Angestellten war nach Auffassung der Richter:innen noch nicht beendet, als die neue auftrat. Durch den nahtlosen Übergang von einer Krankheit zur nächsten handelte sich also um einen sogenannten „einheitlichen Verhinderungsfall“. Demnach galt die Mitarbeiterin nicht als zweimal krank, sondern weiterhin nur einmal, sodass der Rahmen von maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung Bestand hatte. „Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Im Klartext bedeutet das: Die Beschäftigte hätte erst wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müssen – egal ob nur einen Tag oder länger –, um nach ihrer Krankheit erneut als krank angesehen zu werden und eine neue Arbeitsunfähigkeit mitsamt Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen zu können. Oder sie hätte anderweitig beweisen müssen, „dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.“
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