Das Ende der kostenlosen Bürgertests für alle ist beschlossene Sache, die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit besteht ab 11. Oktober nur noch für bestimmte Personen Anspruch darauf. Da stellt sich die Frage: Gibt es für Geimpfte überhaupt noch kostenlose Tests?
Für Ungeimpfte wird es zunehmend ungemütlich. Nachdem die ersten Bundesländer für sie bei einem Quarantäne-bedingten Verdienstausfall den Lohnersatz gestrichen haben, ist in Kürze auch noch Schluss mit den kostenlosen Bürgertestungen für alle. Weil inzwischen allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden kann, ist die dauerhafte Übernahme der Kosten den Steuerzahler:innen nicht mehr zumutbar. Stattdessen soll das gratis Testangebot unter anderem nur noch für vulnerable Gruppen gelten, die nicht geimpft werden können. Sie haben weiterhin mindestens einmal pro Woche Anspruch auf eine kostenlose Testung mittels Antigen-Schnelltest, heißt es in § 5 der neuen TestV.
Die schlechte Nachricht: Der Anspruch entfällt nicht nur für Ungeimpfte. Auch Geimpfte bekommen generell keine kostenlosen Schnelltests mehr. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, beispielsweise wenn sie sich trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert haben und sich in Quarantäne begeben mussten. Denn damit diese beendet werden kann, bedarf es eines negativen Testergebnisses. Dafür müssen der Apotheke oder einer anderen Teststelle vor der Durchführung entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Außerdem haben Geimpfte Anspruch auf eine Testung, wenn sie als Kontaktperson gelten. So regelt § 2 der neuen TestV Folgendes: „Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diese Anspruch auf Testung“, und zwar für 21 Tage nach dem Kontakt sowie wenn der Test zur Aufhebung einer Quarantäne erfolgt. Ob es sich dabei um eine Antigen- oder PCR-Testung handelt, ist nicht explizit aufgeführt.
Doch damit drängt sich gleich die nächste Frage auf: Müssen Geimpfte überhaupt in Quarantäne, wenn sie als Kontaktperson zu einem/einer Infizierten gelten? Das Robert-Koch-Institut liefert die Antwort: „Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen, ebenso wie Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfstoffdosis geimpft sind.“
Auch ohne Quarantäne sollten sich vollständig Geimpfte während der ersten 21 Tage nach dem Kontakt zur infizierten Person regelmäßig selbst in Bezug auf mögliche Symptome überprüfen. „Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich in eine Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.“
Aber Achtung: Der Sonder-Status für Geimpfte gilt nur, wenn die Impfung mit den hierzulande zugelassenen und empfohlenen Impfstoffen erfolgt ist und „wenn es sich hierbei NICHT um die Exposition gegenüber den Virusvarianten Beta (B.1.351) oder Gamma (P.1) handelt.“ Andernfalls seien Quarantäne-Maßnahmen auch für Geimpfte und Genesene empfohlen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …