Nicht nur Monopräparate, sondern auch Kombinationsarzneimittel sind von Lieferengpässen betroffen. Patient:innen können mitunter schwer versorgt werden. Zwar darf auf die Einzelwirkstoffe ausgewichen werden, aber nur, wenn die Indikationen übereinstimmen.
Im Falle eines Lieferengpasses können Apotheken die im Lieferengpassgesetz erleichterten Austauschregeln nutzen. Dazu gehört auch, dass ohne Arztrücksprache von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke abgewichen werden darf, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird. Außerdem ist die Abgabe von Teilmengen gestattet. Allerdings ist die Abrechnung bislang nicht geklärt.
Das Abweichen von der Packungsgröße und Packungsanzahl ermöglicht auch die Abgabe von Einzelwirkstoffen anstelle eines Kombinationsarzneimittels. Es gibt jedoch einen Haken. Die Indikation der Einzelwirkstoffe muss mit der Indikation des Kombinationsarzneimittels übereinstimmen. Es handelt sich nur um einen Aut-idem-Austausuch, wenn das Alternativarzneimittel für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist.
Einzelwirkstoffe: Aut-idem oder Aut-simile
Wenn nicht, liegt ein Aut-simile-Austausch vor, der nicht mehr gestattet ist. Apotheken müssen seit dem 1. August wieder Arztrücksprache halten und eine Gegenzeichnung der Rezeptänderung – unter Umständen ist ein neues Rezept beizubringen. Gleiches gilt auch wieder bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste.
Laut ALBVVG gilt: Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, soll ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
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