Die Knappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK/SVLFG) haben mit dem DAV eine Ergänzungsvereinbarung über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen getroffen. Diese tritt am 1. September in Kraft. Mit der Ergänzungsvereinbarung wurden auch die Preise angepasst.
Was ist neu?
- Umstellung auf Genehmigungsfreiheit
- Folgeverordnung jährlich
- Anhebung des Vertragspreises um 3 Prozent auf 18,45 Euro brutto
Achtung, für die Monatspauschale der Landwirtschaftlichen Krankenkasse wurde keine Preisanpassung vereinbart. Diese beträgt weiterhin 24,99 Euro brutto.
Die Versorgung von Versicherten von Knappschaft, LKK und SVLFG mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen ist genehmigungsfrei, wenn Versicherte im ambulanten, häuslichen Bereich leben. Außerdem dürfen die Versicherten nicht im gleichen Zeitraum von einem anderen Leistungserbringer mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln versorgt werden. Zudem darf keine Versorgung mit ableitenden Inkontinenzartikeln erfolgen oder die Diagnose Stuhlinkontinenz gestellt worden sein.
Eine genehmigungsfreie Versorgung ist nicht mehr möglich, wenn:
- Versicherte in eine (voll)stationäre (Pflege-)Einrichtung aufgenommen werden
- Versicherte die Kasse wechseln
- keine Folgeverordnung ausgestellt wurde
- die medizinische Notwendigkeit nicht mehr besteht
Abrechnung
Apotheken müssen bei der ersten Abrechnung und jeweils nach zwölf Monaten eine ärztliche Verordnung einreichen. Wird zum ersten Mal abgerechnet, ist das Verwendungskennzeichen „08 – Vergütungspauschale“ auf der Verordnung zu dokumentieren. Folgeverordnungen sind entsprechend mit „09 – Folgevergütungspauschale“ zu kennzeichnen. Abgerechnet wird mit dem Leistungserbringergruppenschlüssel (LEG) 119015J. Außerdem wird künftig die Hilfsmittel-Positionsnummer 15.00.99.9013 für die Abrechnung der Pauschale genutzt.
Achtung, wurde bereits vor dem 1. September eine Genehmigung erteilt, ist innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung ein neues Rezept einzureichen und mit dem Verwendungskennzeichen „08“ abzurechnen.
Die Vereinbarung ist beitrittspflichtig und gilt für bereits beigetretene Apotheken fort.
Mehr aus dieser Kategorie
ePA: Apotheken dürfen sich nicht weigern
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) steht kurz bevor. Auch Apotheken können mitunter Ergänzungen und Löschungen in der Akte vornehmen …
BIG direkt gesund: Kulanzregelung für Wundversorgung
Die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung endete zum 2. Dezember. Seitdem herrscht Unsicherheit in puncto Erstattung. Zwar hat Bundesgesundheitsminister …
E-Rezept: Heilung ausgeschlossen
Das E-Rezept soll Retaxsicherheit bringen – so wurde es zumindest angekündigt, denn es sollte nicht möglich sein, dass E-Rezepte in …