Für Kinderrezepte gelten im Vergleich zu Verordnungen für Erwachsene zum Teil andere Regeln. Stichworte Erstattungsfähigkeit und Zuzahlung. Wir frischen dein Wissen auf.
Von einem Kinderrezept ist die Rede, wenn die Verordnung für ein Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für eine/n Jugendliche:n mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgestellt wurde. Für letzteres – sprich ob eine Entwicklungsstörung vorliegt – besteht für die Apotheke keine Prüfpflicht. Die genannten Personen sind gemäß § 31 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Aber Achtung, unter Umständen anfallende Mehrkosten müssen auch für Kinderrezepte aus eigener Tasche gezahlt werden.
Kinderrezepte: OTC und Rx erstattungsfähig
Auf einem Kinderrezept verordnetes nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird in der Regel von der Kasse übernommen. Anders sieht es bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus – diese werden nur in wenigen seltenen Fällen erstattet.
Generell gilt auch bei Kinderrezepten: Der Rabattvertrag hat Vorrang und der Rahmenvertrag ist zu beachten. Wurde kein Rabattvertrag geschlossen, ist entsprechend der Abgaberangfolge ein preisgünstiges Präparat oder ein preisgünstiger Import abzugeben. Achtung, vor allem bei Kindern kann ein Austausch auf ein anderes Arzneimittel in puncto Geschmack und Darreichungsform die Therapie gefährden, daher sollten vor einem Austausch alle möglichen pharmazeutischen Bedenken in Bezug auf einen Switch ausgeschlossen sein.
Wo wird das Kind versichert? Hierbei ist entscheidend, wie die Eltern krankenversichert sind. Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, wird der Säugling – einer Meldung bei der Krankenkasse vorausgesetzt – im Rahmen der Familienversicherung bei der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert. Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert, wird das Neugeborene so versichert, wie der Elternteil mit dem höheren Einkommen. Sind beide Elternteile privat versichert, wird auch das Kind privat versichert.
Wird in der Apotheke ein Rezept für ein Neugeborenes ohne Versichertennummer vorgelegt, lohnt ein Anruf bei der Kasse. So kann geklärt werden, ob das Kind bereits aktenkundig ist. Ist dies der Fall, kann die Apotheke die Versichertennummer ergänzen und das Rezept beliefern.
Stichwort Ersatzverfahren: Ärzt:innen dürfen Neugeborene und Säuglinge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Rahmen des Ersatzverfahrens behandeln.
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