Anfang Juni hat die Koalition sich auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt, dessen Ziel es ist, die Konjunktur zu stärken und wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern. Dazu gehört neben der Mehrwertsteuersenkung auch der Kinderbonus, der im Herbst ausgezahlt werden soll.
Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Kinderbonus kommt in zwei Raten
Für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus in zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober ausgezahlt.
Für alle anderen Kinder, die in einem anderen Monat im laufenden Jahr Kindergeldanspruch haben, wird der Kinderbonus zwar zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober und auch nicht zwingend in zwei Raten gezahlt, teilt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit.
Leben Eltern getrennt, erhält der alleinerziehende Elternteil den Bonus mit dem Kindergeld. Der Barunterhaltspflichtige kann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, vorausgesetzt er zahlt den Mindestunterhalt oder mehr oder das Kind wird hälftig betreut. So sollen beide Elternteile vom Kinderbonus profitieren können.
Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Außerdem wird der Bonus nicht beim Kinderzuschlag und Wohngeld als Einkommen berücksichtigt.
Kinderbonus: Kritik von der Adexa
Am Bonus übt die Adexa Kritik. „Der geplante einmalige Kinderbonus von 300 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind wird aus unserer Sicht nicht bedarfsgerecht verteilt. Das Gießkannenprinzip geht zwar schnell, aber es trifft eben alle, nicht nur die Bedürftigen“, so Kratt. „Und im Vergleich zu den sehr hohen Belastungen, denen viele Familie in diesen Monaten ausgesetzt waren und sind, ist es dann auch nur eine dürftige Honorierung. Positiv zu bewerten ist die Nichtanrechnung auf die Grundsicherung.“
Notfall-Kinderzuschlag
Die Regelungen zum Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) sind als Teil eines Sozialschutz-Paketes zum 1. April 2020 in Kraft getreten und gelten befristet bis zum 30. September. Der Anspruch auf das Notfall-KiZ ist von der Familienkasse zu prüfen und soll Familien, die durch das Coronavirus ein deutlich geringeres Einkommen haben, unterstützen. Der KiZ beträgt bis zu 185 Euro monatlich pro Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.
Der KiZ wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kinder leben im eigenen Haushalt und die Eltern erhalten Kindergeld
- das Einkommen darf eine Mindestgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende nicht unterschreiten
- die Eltern haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld kann der Bedarf der Familie gedeckt werden
- das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
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