Die hochansteckende Omikron-Variante sorgt weltweit für Kopfzerbrechen. Denn, so scheint es, die Mutation droht die kritische Infrastruktur stark zu belasten. Und so sind verkürzte Quarantäne- und Isolationszeiten im Gespräch. Die Pandemie ist und bleibt eine Belastungsprobe – auch für die Familien. Werden Kitas und Schulen geschlossen, müssen die Kinder zu Hause betreut werden. Ist dies der Fall, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Wir liefern dir einen Überblick über die Lohnersatzleistungen.
Arbeitnehmer:innen, die ihre Kinder pandemiebedingt – beispielsweise aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen – zu Hause betreuen müssen, können weiterhin den Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen. Beide Ansprüche gelten auch über das Jahr 2021 hinaus.
Kinderkrankentage
Auch 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung – bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern liegt der maximale Anspruch bei 65 Arbeitstagen je Elternteil – bei Alleinerziehenden sind es maximal 130 Arbeitstage.
Kinderkrankengeld
Eltern können noch bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn das Kind nicht krank ist und zu Hause betreut werden muss, sondern weil Schule oder Kita behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht ausgesetzt wurde. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, sind anspruchsberechtigt.
„Ab 20. März 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf“, informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Kinderbetreuung übernehmen kann. Zudem muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Lohnersatzleistung: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Unabhängig von der Versicherungsform haben angestellte und selbstständig arbeitende Eltern einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu Hause betreuen müssen, weil keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Anspruch gilt derzeit noch bis zum 19. März 2022.
Der erwerbstätige Elternteil erhält eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro) für längstens zehn Wochen – bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen im Jahr. Der Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss aber nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Das Geld kommt von den Arbeitgebenden, die bei der zuständigen Landesbehörde einen Antrag auf Erstattung stellen können.
Achtung: Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ruht, solange Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
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