In einigen Bundesländern sind die Sommerferien wieder vorbei und für den Nachwuchs heißt es zurück in Kita und Schule. Doch vielerorts machen spätsommerliche Temperaturen um die 30-Grad-Marke dies praktisch unmöglich, sodass die Kleinen meist früher nach Hause geschickt werden. Doch was gilt bei Hitzefrei in puncto Kinderbetreuung?
Kaum hat die Kita nach ihrer Sommerpause wieder geöffnet oder die Schule geht wieder los, müssen berufstätige Eltern erneut Flexibilität an den Tag legen. Der Grund: Vielerorts steht angesichts der hohen Temperaturen Hitzefrei an der Tagesordnung. Und das bedeutet, dass die Kinder früher als geplant nach Hause kommen oder abgeholt werden müssen. Dürfen PTA die Apotheke dafür früher verlassen und welche weiteren Regelungen gelten bei Hitzefrei für die Kinderbetreuung?
„Wenn das Kind noch nicht alt genug ist, um nachmittags allein zu bleiben und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, kann das grundsätzlich eine Arbeitsverhinderung sein, die dazu berechtigt, den Arbeitsplatz auch früher zu verlassen“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Der Vergütungsanspruch bleibt dabei jedoch nicht immer erhalten.
Hitzefrei: Was gilt bei der Kinderbetreuung?
Generell gilt laut § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Es kommt also auf den genauen Grund für den Ausfall sowie auf die Dauer an.
Fehlen PTA kurzfristig in der Apotheke, weil ihr Kind plötzlich ins Krankenhaus musste, handelt es sich laut dem DGB um ein subjektives, persönliches Leistungshindernis und der Vergütungsanspruch bleibt in der Regel erhalten. „Das Wetter ist dagegen ein ‚objektives Leistungshindernis‘, das grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft.“ Und das bedeutet: Musst du dich wegen Hitzefrei um die Kinderbetreuung kümmern, hast du zwar einen Anspruch auf Freistellung. Ein Grund für einen Vergütungsanspruch besteht dadurch jedoch nicht.
Hinzu kommt: Haben Schule oder Kita bereits zu Beginn der Woche für alle Tage Hitzefrei angekündigt, können Eltern damit planen und die Kinderbetreuung anderweitig organisieren. Es handelt sich dann also nicht mehr um einen kurzfristigen Ausfall. Außerdem können Arbeits- und Tarifverträge die Regelung aus § 616 BGB explizit ausschließen. Dann werden Urlaubstage oder Minusstunden fällig.
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