Es ist nicht nur Herbst, sondern auch Erkältungssaison. Grippale Infekte machen auch vor den Kleinsten nicht Halt. Ist ein Kind krank, fällt unter Umständen auch ein Elternteil aus, nämlich dann, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Während der Pandemie wurden verschiedene Änderungen beschlossen, die berufstätigen Eltern die Kinderbetreuung erleichtern sollen – auch im Krankheitsfall. So wurde die Zahl der Kinderkrankentage erhöht – genauer gesagt verdreifacht.
Bis zum Jahresende können pro Kind und Elternteil 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragt werden. Vorausgesetzt, die Eltern und somit das Kind sind gesetzlich versichert. Mit Zustimmung des/der Arbeitgeber:in können Eltern Kinderkrankentage auch aufeinander übertragen. Bei Alleinerziehenden sind es 60 statt 20 Tage. Es gibt jedoch eine Deckelung: „Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage“, informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
„Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen“, begründet die Bundesregierung den Beschluss.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes bleibt jedoch unverändert und beträgt nach wie vor in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Beantragt wird das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse.
Merke: Aufgrund der Pandemie und der ausgefallenen Kinderbetreuung ist es Eltern gestattet, Kinderkrankentage auch dann einzusetzen, wenn das Kind nicht krank ist und „nur“ die Betreuungsmöglichkeit ausfällt. Gleiches gilt, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses beispielsweise der Besuch einer Kita oder Schule untersagt ist.
Müssen Eltern erst Überstunden abbummeln, bevor sie Kinderkrankentage nehmen können?
Die Antwort lautet: Nein. Wie das BMFSFJ informiert, können Arbeitgeber:innen nicht verlangen, dass Angestellte vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Mehr noch: „Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.“
Haben Minijobber:innen Anspruch auf Kinderkrankentage?
Minijobber:innen haben in der Regel zwar keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, aber nach § 45 Absatz 5 Sozialgesetzbuch V auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
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