Ob Frühstück-, Mittag- oder Kaffee: Pausen sind bei der Arbeit in der Apotheke unverzichtbar. Doch nicht immer ist Zeit, die gesamte Pause in Anspruch zu nehmen. Wird die Pausenzeit trotzdem pauschal von der Arbeitszeit abgezogen?
In der Apotheke gilt wie für andere Angestellte gemäß Arbeitszeitgesetz folgende Regelung zur Pausenzeit: ab sechs Stunden Arbeit 30 Minuten, bei einem Neun-Stunden-Tag mindestens 45 Minuten. Ob diese Zeit zusammenhängend genommen oder aufgeteilt wird, kann flexibel festgelegt werden. Ebenso können Apothekenangestellte laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) selbst entscheiden, wo sie ihre freie Zeit verbringen. Fakt ist jedoch: Arbeitgebende sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Beschäftigte ihre Pausenzeit auch in Anspruch nehmen, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Aber wer kennt es nicht: In der Apotheke ist die Hölle los und immer wenn du dich gerade in die Pause verabschieden willst, steht eine Schlange vor dem HV-Tisch, das Telefon klingelt oder in der Rezeptur wird Hilfe benötigt, sodass du kaum zum Durchatmen kommst. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob die vermeintliche Pausenzeit pauschal von der Arbeitszeit abgezogen werden darf.
Pausenzeit: Auf die Einhaltung kommt es an
Die Antwort liefert der DGB: „Nach einem Urteil des ArbGer Hamm (Az.: 3 Ca 1634/11) darf ein Arbeitgeber, der Pausenzeiten nicht konkret festgelegt hat, nicht pauschal eine bestimmte Pausenzeit nachträglich von der Arbeitszeit abziehen.“ Gibt es am Arbeitsplatz aber bestimmte Vorgaben zur Pause, sieht es anders aus. So können Chef:innen – wie im BRTV geregelt – unter anderem Anfang und Ende der Pause genau festlegen oder auf eine längere Auszeit als das gesetzliche Minimum von 45 Minuten bestehen und beispielsweise eine Stunde Mittagspause vorschreiben. Dann darf die entsprechende Zeit von der Arbeitszeit abgezogen werden.
Achtung: Arbeitgebende dürfen dabei laut DGB „keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen.“
Das gilt jedoch nicht, wenn keine Gelegenheit bestand, die Zeit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil: Wie aus einem früheren Urteil aus Schleswig-Holstein hervorgeht, müssen nicht ordnungsgemäß festgelegte und eingehaltene Ruhepausen als Arbeitszeit betrachtet und entsprechend vergütet werden – zum Beispiel, wenn der/die Chef:in die Einhaltung der Pause den Angestellten selbst überlässt.
Fazit: In puncto Pause sind klare Regeln das A und O. „Wenn die Pausenzeiten im Voraus geregelt sind und der Arbeitnehmer auch in der Lage ist, die Pausen zu nehmen, zählen diese nicht zur Arbeitszeit“, stellt der DGB klar. Pauschal von der Arbeitszeit abgezogen werden darf die Pausenzeit also in der Regel nur bei einem Nachweis über die Einhaltung.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
E-T-Rezept ab Januar?
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf einem speziellen Formular – dem T-Rezept – verordnet werden. …