Die IKK gesund plus verzichtet weiterhin auf Retaxationen beim Entlassrezept. Die Ausnahmeregelung ist zeitlich befristet und gilt bis zum 31. Dezember.
Liegt in der Apotheke ein Entlassrezept vor, müssen Apothekenangestellte besonders aufmerksam sein, denn es sind verschiedene Formalitäten zu beachten. Entwarnung kommt von der IKK gesund plus. Die Kasse verzichtet bis zum Jahresende auf eine Retax bei Entlassverordnungen in puncto Betriebsstättennummer/Standortkennzeichen.
Ersatzkassen: Keine Retax bei Muster 16-Entlassrezept
Auch die Ersatzkassen haben eine Friedenspflicht bis Jahresende vereinbart. Die Ersatzkassen erklären sich demnach bereit, mehrere Regeln bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten rückwirkend zum 1. Januar und bis Jahresende „gegen sich gelten zu lassen“.
Der Vergütungsanspruch der Apotheken entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler“ handelt. Dies gilt insbesondere bei:
- einem fehlenden oder fehlerhaften Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist
- einer fehlende BSNR beziehungsweise einem fehlenden Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt
- einer fehlenden Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierleiste mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld beziehungsweise Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.
Papiergebundene BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement
Der Vergütungsanspruch entsteht bei papiergebundenen Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten nach § 3a AMVV insbesondere in diesen Fällen:
- ein fehlendes / fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ bzw. „77“ beginnt
- eine fehlende / fehlerhafte BSNR beziehungsweise ein fehlendes / fehlerhaftes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn das Kennzeichen „04“ bzw. „14“ im Statusfeld vorhanden ist.
Die Erklärung gilt bis zum 31. Dezember. Die Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung.
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