Keine Retax bei unvollständiger Praxisanschrift
Eigentlich sollte das E-Rezept retaxsicher sein, doch formale Fehler gibt es immer wieder. Ein Beispiel sind unvollständige Anschriften oder Patientennamen, wie sie bei einzelnen Praxisverwaltungssystemen (PVS) auftreten können. Mitunter kann dies in der Apotheke zu einer Retax führen.
Ist bei einem E-Rezept eine unvollständige Anschrift oder ein unvollständiger Name der Arztpraxis angegeben, handelt es sich aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes eindeutig um einen technischen Fehler. Nach den Vorgaben der Gematik sollten Probleme unverzüglich behoben werden und sollten nicht zur Beanstandung der betroffenen Rezepte führen. Der GKV-Spitzenverband hat den Kassen Ende Februar empfohlen, bei E-Rezepten mit fehlerhafter Anschrift der verordnenden Person keine Retaxationen auszusprechen.
Anders sieht es aus, wenn der Name des/der Versicherten unvollständig ist. Denn der muss laut GKV-Spitzenverband vollständig als Identifikator auf dem E-Rezept vorhanden sein. Schließlich sind nur dann die Vorgaben nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erfüllt. Eine Identifizierung über die Versichertennummer kommt für den GKV nicht in Frage, denn die gehört nach AMVV nicht zu den Pflichtangaben. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 heißt es: „Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.“
Das bedeutet: Wird in der Apotheke ein E-Rezept mit unvollständigem Patientennamen vorgelegt, darf dieses nicht beliefert werden. Die Praxis muss eine neue Verordnung mit vollständigem Versichertennamen ausstellen.
Retax ausgeschlossen
Apotheken verlieren den Vergütungsanspruch nicht, wenn:
- das Feld mit der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person – Freitextfeld – nur mit „Arzt“/„Ärztin“ ausgefüllt oder anderweitig oder nicht befüllt wurde, weil die Facharztgruppe aus der lebenslangen Arztnummer abgeleitet werden kann.
- Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen – in diesen Fällen genügt es, wenn diese Angaben durch die angegebene PZN eindeutig festgelegt sind.
- die Telefonnummer fehlt. Es genügt, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. „Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.“
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