Auch wenn vielerorts inzwischen auf Masken verzichtet werden kann, gehören sie für viele Apothekenteams weiterhin dazu. Angesichts der sommerlichen Temperaturen wird das Masketragen jedoch nicht gerade zum Zuckerschlecken. Doch genügt eine OP-Maske als Grund für einen möglichen Erschwerniszuschlag?
Die Corona-Sommerwelle rollt und treibt die Infektionszahlen weiter in die Höhe. Um sich vor einer Infektion zu schützen, setzt die Mehrheit der Apothekenteams auch im Privatleben weiterhin auf Masken, wie eine aktuelle aposcope-Befragung zeigt. Und auch im HV geht für einige Kolleg:innen nichts ohne Maske. Doch das kann auf Dauer zur Belastung werden.
Tragen Apothekenangestellte eine FFP2-Maske, sind daher laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsprechende Pausenzeiten zu berücksichtigen. „Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch den Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt“, schreiben die Expert:innen. Darum sollen Arbeitnehmende zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit Atemschutzmaskenpausen einlegen. Einige Chef:innen ermöglichen ihren Angestellten für das Tragen von Atemschutzmasken sogar einen Erschwerniszuschlag. Aber gilt das auch für eine OP-Maske?
Kein Erschwerniszuschlag für das Tragen einer OP-Maske
Das hatte das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Reinigungskraft zu entscheiden. Demnach musste der Angestellte nach Vorgabe seines Arbeitgebers während seiner Tätigkeit eine OP-Maske tragen und wollte dafür einen Erschwerniszuschlag geltend machen. Denn in seinem Tarifvertrag ist für das Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA), genauer für „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“, ein Zuschlag von 10 Prozent zum Stundenlohn vorgesehen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, zu zahlen und der Angestellte klagte.
Das Problem: Eine medizinische Maske zählt nicht zu den Atemschutzgeräten und fällt damit laut BAuA nicht unter den Aspekt der persönlichen Schutzausrüstung. Denn anders als eine FFP2-Maske dient sie dem Fremd- und nicht dem Eigenschutz.
Dies führten auch die Richter:innen in ihrer Entscheidung an. Dem Gericht zufolge fällt das Tragen einer OP-Maske nicht unter die Regelungen für den Erschwerniszuschlag. Damit habe der Angestellte keinen Anspruch darauf.
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