Keine Minusstunden an Karneval: Wer schließt, zahlt
Die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange und erreicht bald ihren Höhepunkt. Bei all dem Spaß kann es aber auch ernst werden. Beispielsweise, wenn es um die Arbeitszeit geht und der/die Chef:in die Apotheke vorzeitig schließt.
An Karneval herrscht Ausnahmezustand – zumindest in den Hochburgen der Narren und Närrinnen. Die Faschingstage sind jedoch keine gesetzlichen Feiertage. Ist der/die Chef:in ein/e echte/r Jeck:in oder geht der Rosenmontagsumzug direkt an der Apotheke vorbei, können jedoch Schließungen möglich sein. Was gilt dann für die Angestellten?
Keine Minusstunden an Karneval
Weil die Faschingstage eben keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Inhaber:innen die Apotheke auch nicht vorzeitig schließen, wie es sonst das Ladenschlussgesetz vorsehen würde. Wird entschieden, die Apotheke an Rosenmontag, Aschermittwoch oder einem anderen närrischen Tag vorzeitig dicht zu machen oder gar nicht erst zu öffnen, verzichtet der/die Inhaber:in auf die Arbeitskraft der Mitarbeitenden, die an den Tagen regulär arbeiten würden. Es besteht somit Annahmeverzug. Hindert der/die Chef:in PTA an ihrer Arbeit, weil er/sie die Apotheke schließt, muss das Gehalt gezahlt werden und es fallen keine Minusstunden an. Will der/die Chef:in nicht auf die Leistung der Angestellten verzichten, können Arbeiten bei geschlossener Apotheke angeordnet werden, zum Beispiel Arbeiten im Backoffice, dem Labor oder der Rezeptur.
Karnevalsprinzen oder -prinzessinnen darf allerdings auch kein Zwangsurlaub verordnet werden. Denn das widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses besagt: Urlaub dient der Erholung und sollte möglichst am Stück genommen werden.
Im Kostüm im Handverkauf?
Nicht jede/r PTA ist auch ein Karnevalsfan und liebt Kostümierungen. Gleiches gilt auch für den/die Chef:in und die Kund:innen. Ob im Handverkauf Pappnase, Perücke, Kostüm oder Hütchen getragen werden, sollte im Team entschieden und Karnevalsmuffel nicht dazu gezwungen werden. Das Zünglein an der Waage ist letztendlich aber der/die Inhaber:in, denn er/sie bestimmt über die Dienstkleidung.
„Stößchen“: Alkohol am Arbeitsplatz
Sekt ist wohl aus keiner Apotheke wegzudenken. Hin und wieder knallen zum Feierabend die Korken. Auch an Karneval wird gerne mit einem Glas Sekt angestoßen. An sich kein Problem, denn ein prinzipielles Alkoholverbot wie es für Fernfahrer:innen oder Maschinenführer:innen gilt, gibt es für PTA nicht. Es sei denn, der/die Inhaber:in hat ein Alkoholverbot ausgesprochen. Ist ein Sekt erlaubt, sollten PTA nicht zu tief ins Glas schauen. Denn beschwipst oder gar betrunken sollte niemand im Handverkauf oder der Rezeptur stehen. Ist die Stimmung gar zu feuchtfröhlich, kann eine Abmahnung drohen.
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